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the brain
MitgliedDanke Mathias!
und ja – ich meinte NUR den Pfändungsfreibetrag für Sonderzahlungen 🙂
lg
hubert k.the brain
MitgliedRoland Danke,
dass die Vereinbarungen dier derzeit so aktuell bei unseren Kunden gemacht werden oft keinen Sinn haben, ist mir bewusst. Leider ist es Realität.
Deine Antworten helfen mir jedoch weiter.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Claudia,
ich weiß nicht ob so spät meine Antwort noch hilft jedoch
– hinnehmen musst/solltest Du gar nichts
– abrechnen kannst Du natürlich wie Du willst, oder wie es der Rechtsanwalt „behauptet“
Also zum Zietpunkt der Auszahlung wird alles eitel Wonne seinABER
stell Dir einfach vor, Du hast eine GPLA Prüfung und der Prüfer prüft diesen Fall.
Was will er? Wie denkt er? – Versetze Dich in seine Situation!Dann wird die Antwort für Dich „klarer“ sein!
liebe Grüße
hubert k.the brain
MitgliedHallo Malibu,
für die jährliche Entrichtung der Geringfügigen (UV und Dienstgeberabgabe) ist kein Zuschlag zu bezahlen. Denn das ist Standard.
Standard ist bei der der BMSVK dass auch bei Geringfügigen monatlich abzuführen ist. Wenn man hier auf Antrag auf die jährliche Zahlung umstellt ist ein Zuschlag von 2,5% zu entrichten.
the brain
MitgliedHallo Arbeitstier,
die U-Bahnsteuer ist ab der Woche, die nach dem 55. Geburtstag folgt nicht mehr zu entrichten.
Beispiel: Geburtstag: 18. März 1953 – ab der KW 13 (beginnend mit 24. 3.) ist die U-Bahnsteuer nicht mehr abzuführen
mfg
hubert k.10. April 2008 um 13:58 Uhr als Antwort auf: auflösung in der probezeit-anspuch auf ant.urlaub + sz? #69158the brain
MitgliedHallo Angie,
geht es um einen Angestellten? im Handelskollektivvertrag ist meines Wissens alles bzgl. der Probezeit auf das Angestelltengesetz angelehnt. im Angestelltengesetz steht eindeutig, dass anteilige Sonderzahlungen und anteiliger Urlaub (bzw. die entsprechende Ersatzleistung) bei Beendigung während der Probezeit zusteht.
Also die Antwort ist eindeutig: JA
mfg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Andrea,
das Sterbegeld ist vom vollen Lohn zu rechnen – „ihm“ kannst Du es leider nicht mehr ausbezahlen.
Alle Bezüge für nach dem Todestag sind SV-frei, da ja keine Pflichtversicherung mehr möglich ist!
Anteilige UZ und WR sind nur bis zum Todestag fällig, und daher normal SV-pflichtig!Ich hoffe ich konnte Dir bei diesem nicht sehr erfreulichen Fall weiterhelfen
mfg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
da hast Du richtig gelesen.
Wenn die Bruttosumme Deiner gerinfgügigen Mitarbeiter das 1,5 fache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (€ 349,01 * 1,5 = € 523,15), dann ist die pauschale Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,4 % zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % zu bezahlen. In Summe also 17,8 %.
Zu bezahlen ist diese PDG wie Du bisher Deine UV bezahlt hast. in der Regel wird es eine jährliche Abfuhr sein. Das Unternehmen kann aber auch auf eine monatliche Abfuhr umstellen. Bei jährlicher Abfuhr ist es dann immer im Dezember.
Eine zusätzliche Meldung an die GKK ist nicht notwendig. Die Beitragsgruppe N72 auf dem Beitragsnachweis (monatlich oder eben nur im Dezember) und die Überweisung werden der GKK reichen.Wenn Du bisher keine PDG Abfuhr finden konntest, liegt es vielleicht daran, dass die beiden geringfügigen MA die Summe von € 523,15 (Wert 2008) nicht überschritten haben. Dies kann sogar monatlich variieren!
Wenn Du es welchem Grunde auch immer die PDG nicht abgeführt hast, obwohl fällig, wird es einem Prüfer egal sein.Ansonsten mache Dir darüber keine Gedanken, denn Dein Lohnprogramm sollte die Grenze automatisch erkennen, und dementsprechend Deine Schuld bei der GKK errechnen.
Anmerung: In den Lohnprogrammen kann man die PDG generall aktivieren und/oder evtl. auch ganz deaktivieren!mfg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Roland,
Danke für Deinen Beitrag. Das mit der „Überwiegenheit“ im Urlaubsjahr lese ich nur für die Kalenderjahr-Urlaubsjahr Thematik aus dem Urlaubsgesetz. Und dort würde ich es auch so sehen wie Du!
Bei der Sichtweise nach Dienstjahr, wären dann, wenn der erhöhte Anspruch sowieso erst mit dem neuen Urlaubsjahr zum Zuge kommt, Vordienstmonate und evtl. Vordiensttage für die `Katz`??
Weder im großen Ortnerm schon gar nicht im Urlaubsgesetz oder snst rgendwo finde ich eine klare Aussage!
Meine letzte Hoffnung die Praktiker in diesem Forum?
Danke
mfg
hubert k.the brain
MitgliedHallo,
in meinem Programm gebe ich ein
das Austrittsdatum und
bei den variablen Daten gebe ich die UEL mit den Arbeitstagen und dem Betrag ein
Ende DV und Ende Entgelt werden automatisch bestimmt.Arbeitsbescheinigung:
Ende Beschäftigung: 17.9
Ende Entgelt: 28.9
UEL für 10 Werktage (da 6-Tage in der Woche als Werktage gelten)
Bezüge wurden ausbezahlt bis: 28.9Abmeldung:
Ende Entgelt: 28.9
Ende BeschVerhältnis: 17.9
Ende MVK: 17.9 (evtl.)Liebe Grüße aus Salzburg
hubert k.
the brain
MitgliedHallo,
das mit dem Hälftesteuersatz ist doch auch zu vergessen??
Da sich die € 9.900 unter der steuerpflichtigen Grenze von etwas über € 10.000 befindet, gibt es ja wohl auch keinen Hälftesteuersatz!
Oder verstehe ich da etwas nicht richtig?
mfg
hubert k.the brain
MitgliedHallo,
ich halte mich an die Broschüre „BMVG Fragen und Antworten Katalog MVK“ in dem es lautet:
FRAGE:
Dienstnehmer nimmt die Arbeit am 31.07. auf.
Ist für den 31.08. der Abfertigungsbeitrag zu entrichten?
ANTWORT:
Grundsätzlich wäre in diesem Fall der 31.8. der Beginn der Abfertigungszahlung. In diesem Einzelfall ist es allerdings der 1.9.FRAGE:
Ist es richtig, dass grundsätzlich der gleiche Tag des nächsten Monats der Beginn ist und die Beitragspflicht nur dann am Ersten des übernächsten Monats beginnt, wenn es im nächsten Monat den gleichen Tag nicht gibt?
Warum ist der Arbeitsbeginn am 31.7. ein Einzelfall, bei dem die Beitragspflicht nicht am 31.8. beginnt. Wäre ein zweiter solcher Einzelfall der Arbeitsbeginn 31.12./Beitragspflicht ab 1.2.?
ANTWORT:
Ja. In jenen Fällen, in denen der Beginn auf den 31. eines Kalendermonates fällt, akzeptieren die KVT auch den Beginn mit 1. den nächsten Monats.Ich hoffe ich konnte damit ein wenig helfen
Liebe Grüße aus Salzburg
hubert k.
the brain
MitgliedGuten morgen,
interessiert habe ich die Diskussion gelesen.
Heißt es denn nicht im 1. Posting, der „DN“ – Dienstnehmer will das Unternehmen verlassen?Und ist es dann nicht so, dass wenn keine Vereinbarung getroffen ist, dass
mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
selbst gekündigt werden kann – und das unabhängig von der Dienstzeit??
Von Abfertigungsanspruch ganz zu schweigen!mfg
hubert k.the brain
MitgliedDanke Caroline für die ausführliche Antwort.
Hat wirklich Alles beantwortet, was ich wissen wollte….. 😆 😆
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