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the brain aktualisiert.
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5. Februar 2015 um 16:45 Uhr #65883
elkobert
TeilnehmerIn unserem Betrieb gibt es eine Arbeitszeitvereinbarung mit flexiblem Beginn und Ende.
Folgende Konstellation ist bei uns aufgetreten und es herrschen nun unterschiedliche Rechtsmeinungen zu diesem Thema.
Flexibler Beginn 06:00 – 08:30 Flexibles Ende 15:42 – 19:00 – Fiktive Normalarbeitszeit 07:00 – 15:42 (42 min Pause täglich)
Arbeitsleistung 06:00 – 07:42
Arbeitsleistung 07:47 – 08:30
restlicher Tag Krankenstand.
Unsere Frage daher – ist an diesem Tag der Krankenstand bis 15:42 (Ende fiktive NAZ) zu rechnen? Dann würden damit Überstunden an diesem Tag produziert und zusätzlich das Ausfallsentgelt aufgrund des Krankenstandes ausgezahlt. Somit eine doppelte Auslösung der Überstunden.
Oder aber ist an diesem Tag die Normalarbeitszeit auf 08:00 Soll aufzufüllen und das Ausfallsentgelt zu zahlen?
Oder aber Lösung 3 – es wird die Normalarbeitszeit bis 15:42 (Ende fiktive NAZ) gerechnet, jedoch das Ausfallsentgelt nicht bezahlt?
Gleiches gilt dann natürlich auch für alle anderen Ausfallszeiten wie z.b. stundenweiser Urlaub (dieser wird bei uns gewährt), Pflegeurlaub, Arztbesuche etc.
Danke schon jetzt für eine Antwort
LG aus Oberösterreich19. Mai 2015 um 16:21 Uhr #74086brigit28
TeilnehmerDie gleich Frage stellt sich bei uns auch!
Wie ist vorzugehen, wenn ein Mitarbeiter wegen eines Arzttermines erst später zu arbeiten beginnt oder früher geht. Steht im dann für diese Ausfallsstunden ein Schnitt zu?
Oder wenn stundenweise Urlaub genommen wird?
Wie geht man bei stundenweisem Ausfall bez. der Ausfallsentgelte vor?21. Mai 2015 um 8:43 Uhr #74088the brain
MitgliedHallo,
prinzipiell sollten solche Fälle in der BV vereinbart sein. Wenn nichts davon drinnen steht, wird es schon schwieriger.
Beim Krankenstand ist es sehr einfach.
Wenn er an einem Tag Krank geschrieben ist, ist der ganze Tag ein Krankentag. Stundenweise oder halbe Krankentage gibt es nicht. Und wenn er/sie erst um 5 Uhr zum Arzt geht. Vielleicht schreibt der Arzt ihn/sie ja erst ab dem nächsten Tag krank (wird wohl so hoffentlich nicht sein).Ansonsten Urlaub bzw. Zeitausgleich Stundenweise oder starkes Kopfweh ab 14 Uhr (Beispiel) kann nur den Effekt haben, dass an diesem Tag nur die Normalarbeitszeit (evtl. Schichtzeit was Gleitzeit wieder ein wenig ausschließt) erreicht werden kann. Kopfweh ab 16 Uhr, wenn dies bereits ausserhalb der Normalarbeitszeit sein sollte, wird bis 16 Uhr gerechnet. Danach hat er/sie Kopfweh auf Freizeit.
lg
hubert k. -
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