Welche Neuigkeiten bringt die GesbR-Reform? Die Neuerungen mit 1.1.2015 im Überblick
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wird gern als Mutter aller Gesellschaftsformen bezeichnet und ist die älteste aller noch in Geltung stehenden Gesellschaftsformen in Österreich. Während andere Rechtsformen, wie etwa die OG oder KG schrittweise weiterentwickelt und den modernen Gegebenheiten angepasst wurden, waren die Regelungen im ABGB zur GesbR lange Zeit unverändert, was zur Folge hat, dass ein großer Teil der Normen, die die GesbR betreffen noch aus dem Jahr 1811 stammt. Dass Inhalt und Terminologie vieler dieser Normen nicht mehr zeitgemäß sind, versteht sich quasi von selbst, weswegen es wenig überrascht, dass die einst so beliebte GesbR immer mehr an Bedeutung verloren hat.
Ist Notgeschäftsführer Entscheidungsträger im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitgesetzes?
„Heiß umfehdet, wild umstritten“, so oder so ähnlich muss die Genese des Verbandsverantwortlichkeitgesetzes (VbVG) bis zu seiner tatsächlichen Einführung am 1.1.2006 umschrieben werden. Seither ist es jedoch aus wissenschaftlicher und praktisch relevanter Sicht eher ruhig um das VbVG geworden, was dazu geführt hat, dass viele im Gesetzwerdungsprozess strittige Themen noch immer keiner umfassenden Betrachtung unterzogen wurden.
Bring Your Own Device – Chancen und Risken für Unternehmer
„BYOD“ ist in aller Munde. Der rasante Vorstoß von Smartphones gepaart mit dem, vor allem in Österreich verfügbaren Angebot günstiger Flat-Rate-Tarife führt dazu, dass immer mehr Mitarbeiter ihr gewohntes Privathandy auch beruflich ohne Mehrkosten nutzen können und wollen. Die Mehrheit der Unternehmen stellt sich diesem unaufhaltsamen Trend nicht in den Weg, mit dem naiven Glauben sich nicht rechtlich absichern zu müssen.
Widerrufsvorbehalte, Änderungsvorbehalte und Unverbindlichkeitsvorbehalte im Arbeitsrecht – Zweck, Zulässigkeit und Grenzen
In der arbeitsrechtlichen Beratung spielt die Frage nach der Zulässigkeit von Widerrufs-, Änderungs- und Unverbindlichkeitsvorbehalten eine zunehmende Rolle. Diese Rechtsinstrumente sollen es dem…
Die GmbH in der Krise: Welche Möglichkeiten haben die Gesellschafter, wenn Banken keine Kredite mehr vergeben?
Befinden sich Gesellschaften in der Krise, weigern sich Banken oft Kredite zu vergeben. Vor allem seit Beginn der Wirtschaftskrise ist eine starke Zurückhaltung der Banken in der Vergabe von Krediten an Gesellschaften, die an Liquiditätsengpässen leiden, zu verzeichnen. Die Verweigerung eines Kredites muss jedoch nicht zwangsweise das Ende der GmbH bedeuten, da das GmbHG mehrere Möglichkeiten vorsieht, wie der GmbH wieder zusätzliche Mittel zugeführt werden können, um sie fortzuführen und sie sozusagen „am Leben zu erhalten“. Der folgende Beitrag soll diese unterschiedlichen Möglichkeiten kurz darstellen und auf die damit verbundenen Risiken eingehen.
Abweichendes Wirtschaftsjahr und seine Vor- und Nachteile
Ertragsteuerlich gilt als Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr, das sich grund-sätzlich mit dem Kalenderjahr (Regelwirtschaftsjahr) deckt. Doch sowohl im Steuer- als auch Unternehmensrecht wurde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Dadurch soll Unternehmern ein gewisser Gestaltungsspielraum in Bezug auf Unternehmenszielsetzungen und organisatorischer sowie wirtschaftlicher Überlegungen ermöglicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Option des abweichenden Wirtschaftsjahres nicht jedem Steuerpflichtigen zusteht. So können va rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende, insbesondere Kapitalgesellschaften, von dieser Regelung Gebrauch machen.
Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) kompakt
Am 7.7.2015 wurde das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) im Nationalrat beschlossen. Die damit verbundenen Änderungen treten mit 1.1.2017 in Kraft. Bereits seit 17.8.2015 stehen die durch die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) bedingten Reformen in Geltung. Für die Novellierung gab es nicht nur Beifall, sondern teils auch große Kritik. Der folgende Beitrag soll die wichtigsten Änderungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) kompakt und übersichtlich darstellen.
Neue Einsatzgebiete unbemannter Luftfahrzeuge für Unternehmer
Unbemannte Luftfahrzeuge, die ohne einen sich an Bord befindlichen Piloten betrieben werden, sind spätestens seit Amazon die Auslieferung eines Pakets durch einen Multikopter in einer TV-Werbung demonstriert hat, in aller Munde. War ihr Anwendungsbereich anfangs lediglich auf den militärischen Einsatz beschränkt („Drohne“), erfreuen sie sich in jüngerer Vergangenheit auch bei Unternehmern immer größerer Beliebtheit.
Zur Bestellung und zu den Befugnissen des Prokuristen bei Personen- und Kapitalgesellschaften
Prokuristen sind aus dem unternehmerischen Alltag kaum wegzudenken, da sie wichtige Geschäfte und Rechtshandlungen für jenen Unternehmer erledigen, der sie zum Prokuristen bestellt hat. Der folgende Beitrag soll sich zum einen der Frage widmen, wer zum Prokuristen bestellt werden kann, wer den Prokuristen bestellen kann und wie die Bestellung erfolgt. Zum anderen sollen die Befugnisse des Prokuristen und deren Grenzen aufgezeigt werden.
Die wichtigsten Fragen zur Wahl der Gesellschaftsform
Der österreichische Gesetzgeber stellt jenen Personen, die an der Gründung einer Gesellschaft interessiert sind, eine große Zahl zum Teil gänzlich unterschiedlicher Gesellschaftsformen zur Verfügung. Je nach den gesetzlichen Vorschriften, Bedürfnissen, Wünschen und Vorstellungen der zukünftigen Gesellschafter kann dieser Kreis im besten Fall auf eine geeignete Gesellschaftsform eingeschränkt werden.
Der Ablauf einer GmbH-Gründung – Das müssen Sie bei der Gründung einer GmbH beachten
Die GmbH ist in Österreich nach wie vor die beliebteste Gesellschaftsform. Sie kann mit einem Stammkapital von EUR 35.000,00 bzw unter gewissen Voraussetzungen bereits EUR 10.000,00 gegründet werden.
Alternative Streitbeilegung – Falle Informationspflicht
Mit 9. Jänner 2016 traten das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-V) in Kraft. Unternehmern werden damit weitere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt (zusätzlich zu jenen insbesondere nach dem KSchG, ECG und FAGG). Über außergerichtliche Schlichtungsverfahren (AS) ist mitunter selbst dann zu informieren, wenn sich der Unternehmer einem solchen nicht unterwirft. Bei Unterlassung der Aufklärung drohen Verwaltungsstrafen und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.