X
Digital
der unternehmer

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) kompakt

(Bild: © iStock/IR_Stone) (Bild: © iStock/IR_Stone)

Am 7.7.2015 wurde das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) im Nationalrat beschlossen. Die damit verbundenen Änderungen treten mit 1.1.2017 in Kraft. Bereits seit 17.8.2015 stehen die durch die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) bedingten Reformen in Geltung. Für die Novellierung gab es nicht nur Beifall, sondern teils auch große Kritik. Der folgende Beitrag soll die wichtigsten Änderungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) kompakt und übersichtlich darstellen.

Stand: Q4/2015

1. Sprachliche Modernisierung und Terminologieänderung

Im Zuge der Reform wurde die Möglichkeit genutzt die erbrechtlichen Bestimmungen an die moderne Sprache anzupassen. Damit einhergehend wurden zahlreiche Begriffe geändert. Das Gesetz spricht etwa nicht mehr vom Erblasser sondern vom Verstorbenen. Ebenso ersetzt wurde der Begriff des Noterben, das Gesetz spricht nun von Pflichtteilsberechtigten. Das Kodizill wurde durch die letztwillige Verfügung, das Legat vom Vermächtnis, der Heimfall vom Aneignungsrecht des Bundes ersetzt.

2. Gewillkürte Erbfolge

Im Zuge der Reform wurden keine neuen Testamentsformen eingeführt, was zur Folge hat, dass Video- oder Audiotestamente und elektronisch errichtete letztwillige Verfügungen ungültig bleiben. Für fremdhändige Testamente wurden im Zuge der Reform neue Formerfordernisse geschaffen. So ist das Testament vom Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu unterschreiben sowie mit einem eigenhändigen Zusatz zu versehen, der seinen letzten Willen beinhaltet (Beispiel: „Mein Wille“).

Die Zeugen müssen mit Ausnahme beim sogenannten Nottestament mindestens 18 Jahre alt sein und eigenhändig mit einem Hinweis auf ihre Zeugenschaft unterschreiben, ihre Identität muss aus der Urkunde hervorgehen. Dies bedeutet, dass aus der Urkunde Vorname, Nachname und Geburtsdatum ersichtlich sein muss.

Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Mündige Minderjährige können nur Zeugen eines Nottestaments sein (§ 587 ABGB).

Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, ebenso wenig sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder, Geschwister und die in diesem Grad verschwägerten Personen oder die dem eingetragenen Partner oder Lebensgefährten in diesem Grad nahe stehenden Angehörigen. Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter und Vorsorgebevollmächtigte bedachter Personen sowie vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter oder Machthaber bedachter juristischer Personen oder anderer rechtsfähiger Gesellschaften (§ 588 ABGB). Die angeführten Personen werden als befangen angesehen.

Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten gelten im Zweifel als aufgehoben, wenn die Ehe oder Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers aufgelöst wurde. Selbiges soll auch bei der Änderung der Abstammung bzw der Adoption gelten (§ 726 ABGB).

3. Gesetzliches Erbrecht

3.1. Erbfähigkeit und Neuregelung der Erbunwürdigkeitsgründe

Erbfähig ist nach § 538 ABGB, wer rechtsfähig und erbwürdig ist. Die Erbfähigkeit ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu beurteilen, die Erbunwürdigkeitsgründe werden in den §§ 539 ff ABGB näher erläutert.

§ 539 ABGB besagt, dass derjenige erbunwürdig ist, der gegen den Erblasser oder den Nachlass eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat, so lange des Erbrechts unwürdig ist, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser verziehen hat. Der Verzeihung kann also die Erbunwürdigkeit wieder bereinigen.

Wer absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Erblassers vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, etwa indem er ihn zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder arglistig verleitet, ihn an der Erklärung oder Änderung des letzten Willens gehindert oder einen bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist, solange sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser verziehen hat, erbunwürdig und haftet für jeden einem Dritten dadurch zu gefügten Schaden (§ 540 ABGB). Zur Erbunwürdigkeit führt allerdings wie gezeigt nur ein absichtliches Verhalten. Auch hier kann die Verzeihung wiederum die Erbunwürdigkeit bereinigen.

Wer gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten des Erblassers oder dessen Verwandten in gerader Linie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder dem Erblasser schweres seelisches Leid zugefügt hat oder sonst gegenüber dem Erblasser seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern besonders gröblich vernachlässigt hat, ist erbunwürdig, wenn der Erblasser aufgrund seiner Testierunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage war, ihn zu enterben, und solange sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass er ihm verziehen hat (§ 541 ABGB). Die Verzeihung kann auch hier wieder die Erbunwürdigkeit bereinigen.

Die in § 541 ABGB angeführten Erbunwürdigkeitsgründe sind dem obigen sinngemäß nur dann heranzuziehen, wenn der Erblasser selbst keine Beschränkung der Erbenstellung mehr vornehmen konnte. Als schweres Leid iSd § 541 Z 2 ABGB ist etwa anzusehen, wenn der Erbe den Erblasser in einer Notsituation im Stich gelassen hat, er diesen verächtlich gemacht oder durch ein verpöntes Verhalten in eine sehr missliche Lage gebracht hat. Erfasst sind etwa Psychoterror, wiederholte Beschimpfungen oder die gezielte Ausübung psychischen Drucks.

§ 542 ABGB regelt, dass in Folge der Erbunwürdigkeit einer Person ihre Nachkommen erben sollen.

3.2. Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Partners

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen Partners wird insofern gestärkt, als der Ehegatte oder eingetragene Partner neben den Großeltern und deren Geschwistern alles erben soll und der Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt. Der Ehegatte oder eingetragene Partner verliert seine erbrechtlichen Ansprüche, wenn einer eingereichten Scheidungs- oder Auflösungsklage stattzugeben gewesen wäre oder bei einer einvernehmlichen Scheidung oder Auflösung nach ergangenem Scheidungs- oder Auflösungsbeschluss, es sei denn der Verstorbene hat ausdrücklich etwas Anderes gefordert (§ 726 Abs 1 ABGB).

3.3. Außerordentliches Erbrecht des Ehegatten

§ 748 ABGB sieht weiters ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten vor. Gelangt kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass, so fällt dem Lebensgefährten des Erblassers die ganze Erbschaft zu, sofern die Lebensgemeinschaft zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers aufrecht war.

3.4. Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers (§ 757 ABGB). Die Enterbungsgründe der Pflichtteilsberechtigten sind in § 770 ABGB angeführt. Enterbt kann werden, wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat oder gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Erblassers eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 770 ABGB).

§ 776 ABGB sieht die Möglichkeit der Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte vor, wenn über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren kein gewöhnlicher familiärer Kontakt bestanden hat.

§ 781 ABGB regelt, dass mit der Reform alle Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, dem Nachlass hinzugerechnet und auf einen allfälligen Pflichtteil des Geschenknehmers angerechnet werden können. Selbiges gilt nach § 780 ABGB für Zuwendungen auf den Todesfall. Zu beachten ist jedoch, dass Schenkungen nicht anzurechnen sind, die der Verstorbene früher als zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat (§ 781 Abs 3 ABGB).

3.5. Besondere Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Eine Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers und ihrer nächsten Angehörigen (§ 284c ABGB) sowie der Lebensgefährte des Erblassers, die diesen Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod über längere Zeit umfassend betreut und gepflegt haben, können eine angemessene Abgeltung ihrer in diesem Zeitraum erbrachten Dienste verlangen. Dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses zu achten (§ 815 Abs 1 ABGB).

Die Abgeltung gebührt nicht, soweit für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder Abweichendes vereinbart wurde (§ 815 Abs 2 ABGB).

4. Fazit

Die straff gefassten wesentlichen Änderungen durch das ErbRÄG 2015 zeigen die bedeutendsten Änderungen. Wie sich die Reformen in der Praxis machen werden, wird sich zeigen. Festzuhalten ist hierbei kurz, dass die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem ErbRÄG 2015 noch nicht in großem Umfang begonnen hat, auch aus der Wissenschaft sind daher noch Inputs zu erwarten.

ME nicht nachvollziehbar und das sei hier angemerkt, ist, dass Pflegeleistungen nur der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers angerechnet werden. Dies scheint vor allem bei längerer, etwa zehnjähriger, Pflege des Erblassers, die fünf Jahre von einer Person, fünf Jahre von einer anderen Person durchgeführt werden, etwas zu kurz gegriffen.

Hinzuweisen ist ausdrücklich darauf, dass sämtliche angeführten Normen erst ab 1.1.2017 in Geltung stehen werden und nur für Sachverhalte zur Anwendung gelangen, die nach dem 31.12.2016 verwirklicht werden.

Zum Autor:

Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.