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Welche Neuigkeiten bringt die GesbR-Reform? Die Neuerungen mit 1.1.2015 im Überblick

(Bild: © iStock/alphaspirit) (Bild: © iStock/alphaspirit)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wird gern als Mutter aller Gesellschaftsformen bezeichnet und ist die älteste aller noch in Geltung stehenden Gesellschaftsformen in Österreich. Während andere Rechtsformen, wie etwa die OG oder KG schrittweise weiterentwickelt und den modernen Gegebenheiten angepasst wurden, waren die Regelungen im ABGB zur GesbR lange Zeit unverändert, was zur Folge hat, dass ein großer Teil der Normen, die die GesbR betreffen noch aus dem Jahr 1811 stammt. Dass Inhalt und Terminologie vieler dieser Normen nicht mehr zeitgemäß sind, versteht sich quasi von selbst, weswegen es wenig überrascht, dass die einst so beliebte GesbR immer mehr an Bedeutung verloren hat.

Stand: Q4/2014

Mit 1.1.2015 wird es durch den Gesetzgeber zu einer umfassenden Reformierung des GesbR-Rechts und damit zu einer Reaktion auf diesen Missstand kommen. Die neue Rechtslage soll mit wenigen Ausnahmen auch für bereits errichtete GesbR gelten. Der folgende Beitrag soll die wesentlichen Änderungen im Überblick darstellen.

1. Einleitung

Verglichen zu anderen Gesellschaftsformen kann eine GesbR sehr unkompliziert gegründet werden. Zu ihrer Errichtung notwendig ist lediglich der schriftliche, mündliche oder sogar konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Einer Eintragung ins Firmenbuch bedarf es ebenso wenig, wie der Einzahlung von Stammeinlagen etwa bei der GmbH. Die GesbR erfüllt sohin eine gewisse Auffangfunktion für alle gesellschaftlichen, teils kurzfristigen, Zusammenschlüsse, die nicht jenes Maß an Formalität, Publizität, Intensität oder Dauerhaftigkeit erfüllen, wie es etwa für eine OG, KG, GmbH oder AG notwendig wäre.

Aus diesem Grund kommt der GesbR grundsätzlich große Bedeutung zu. Sie ist in den unterschiedlichsten Bereichen anzufinden, wie etwa bei Gelegenheitsgesellschaften in der Form von Arbeitsgesellschaften („ARGE“) in der Bauwirtschaft, bei Kreditkonsortien, Joint Ventures aber auch bei Familienbetrieben. Selbst Eheleute können beim Bau eines gemeinsamen Hauses eine GesbR begründen. Sogar Wohngemeinschaften werden als GesbR angesehen.

Dies soll zeigen, wie weit verbreitet die GesbR ist. Umso wichtiger erscheint es jedoch vor dem Hintergrund der mannigfaltigen Erscheinungsformen der GesbR ein modernes und zeitgemäßes Gesetzeswerk zu schaffen, das die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie der Haftung, des Ausscheidens aus der Gesellschaft sowie generell der Auflösung der Gesellschaft regelt.

Da das GesbR-Recht zu einem großen Teil dispositiv ist, können die Gesellschafter durch Vereinbarung das Gesetz in weiten Teilen abbedingen und sohin die GesbR nach ihren eigenen Vorstellungen ausgestalten. Nur wenige Normen sind davon abweichend zwingend (etwa § 1197 Abs 2 ABGB).

Das bis 1.1.2105 geltende Gesetzeswerk war in vielen Punkten dadurch geprägt, dass die Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut in vielen Punkten derogiert hat (vgl zum Ganzen etwa die Ausführungen in den Gesetzeserläuterungen ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 1; Schummer, Personengesellschaften8 15 ff; Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61; Hecht, „Diese Reform ist zu unternehmenslastig“, Die Presse 2014/45/09).

Die mit 1.1.2015 in Kraft tretenden wesentlichen Änderungen sollen daher im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden. Wie bereits eben erwähnt, handelt es sich dabei um dispositives Gesetzeswerk, das nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Gesellschafter nichts Abweichendes vereinbaren. Sofern die Gesellschafter also eine Vereinbarung aufstellen, die dem Gesetz widerspricht, kommt die Vereinbarung zur Anwendung. Es sei denn es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Regelung, dann hat der Gesellschaftsvertrag unangewendet zu bleiben. Das neue Gesetzeswerk basiert vor allem auf einer gänzlich neuen Gliederung des 27. Hauptstückes des zweiten Teils des ABGB, also der §§ 1175 ff ABGB (vgl Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61).

2. Die Rechtslage ab 1.1.2015

2.1. Grundlegende Prämisse der Privatautonomie

Wie bislang soll das Gesetz dispositiver Natur sein, dh es gilt nach wie vor der Grundsatz der Privatautonomie. Die gesetzlichen Regelungen sollen aber umfassend sein und alle wichtigen Fragen der GesbR regeln, sofern die Gesellschafter davon nicht im Gesellschaftsvertrag abweichen (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 2; Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61).

2.2. Rechtsnatur der GesbR

Unverändert bleiben soll auch die Rechtsnatur der GesbR als nicht rechtsfähige Gesellschaftsform. Dh Träger der Rechte und Pflichten (Rechtsträger) bleiben wie bisher die Gesellschafter. Damit verbunden ist wie bisher, dass die GesbR nicht partei-, vermögens-, erb-, oder insolvenzfähig ist.

Mit fehlender Parteifähigkeit geht einher, dass Kläger und Beklagte ausschließlich die Gesellschafter sind.

Unter fehlender Vermögensfähigkeit wird verstanden, dass das Gesellschaftsvermögen im Miteigentum der Gesellschafter steht. Ausgenommen vom Miteigentum sind jene Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Nutzung überlässt (Einbringung quoad usum), diese bleiben weiterhin in seinem Eigentum. (Vgl Ratka/Rauter/Völkl, Gesellschaftsrecht² [2013] 88, 93; ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 4; Rauter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform [Teil I], JAP 2014/2015/11, 101). Die fehlende Rechtsfähigkeit soll in § 1175 Abs 2 ABGB ebenso klarstellend gesetzlich verankert sein.

2.3. Zwecknatur der GesbR

Wie bisher soll die GesbR gemäß § 1175 Abs 3 ABGB jedem gesetzlich erlaubten Zweck und jeder erlaubten Tätigkeit zur Verfügung stehen.

Ebenso wie bisher kann die GesbR nicht nur auf Dauer errichtet werden, sondern auch nur der Verwirklichung eines einzelnen Projektes dienen. So etwa wenn eine Bietergemeinschaft in Form einer GesbR für die Bewerbung um eine Auftragsvergabe errichtet wird oder wenn sich mehrere Gesellschaften zur Verwirklichung eines Großprojektes zusammenschließen, beispielsweise zum Bau eines Krankenhaueses in Form einer Arbeitsgemeinschaft („ARGE“) (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 6; Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61).

2.4. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafter

Der Gesellschaftsvertrag kann weiterhin entweder schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Ebenso unverändert bleibt die Notwendigkeit mindestens zweier Gesellschafter. Gesellschafter können wie bisher in- und ausländische natürliche und juristische Personen sowie OGs und KGs sein (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 6; Ratka/Rauter/Völkl, Gesellschaftsrecht² 89; Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61).

Gesellschafter können sich mit einer Einlage an der Gesellschaft beteiligen (Kapitalbeteiligung). Wer eine Einlage leistet, bekommt einen Kapitalanteil zugewiesen. Wer keine Einlage leistet, aber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und diese nicht als Einlage bewerten lässt („reine Arbeitsgesellschafter“) hält keinen Kapitalanteil, was Auswirkungen auf die ordentliche Geschäftsführung, die Vertretung und die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Haftung zeitigt. Insbesondere sind „reine Arbeitsgesellschafter“ von der ordentlichen Geschäftsführung ausgeschlossen, da dafür ein Kapitalanteil notwendig wäre (vgl ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 12).

2.5. Unterscheidung in Innen- und Außengesellschaften

Neu ist, dass das Gesetz in § 1176 ABGB nun ausdrücklich festschreibt, dass die Gesellschafter die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken können (Innengesellschaft) oder sie gemeinschaftlich im Außenverhältnis auftreten (Außengesellschaft).

Diese Unterscheidung ist nicht neu, sie wird aber erstmals gesetzlich explizit festgehalten. Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaft wird im Gesetz teilweise für Differenzierungen bei den Rechtsfolgen aufgegriffen.

Für die Außengesellschaften gelten hinsichtlich der Vertretung die Regelungen des § 1197 ABGB, für Innengesellschaften bedarf es grundsätzlich keiner Vertretungsregelung, da sie nach außen hin nicht in Erscheinung treten. Sollte dennoch einmal seitens der Gesellschafter „im Namen der Gesellschaft“ gehandelt werden, so gelten die zivilrechtlichen Regeln der Stellvertretung.

Ebenso gibt es keine Regelung hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter, sondern es haftet derjenige, der die Verbindlichkeit im eigenen Namen eingegangen ist.

Ob eine Innen- oder Außengesellschaft vorliegen soll, ergibt sich primär aus der Vereinbarung der Gesellschafter. Davon abweichend wird jedoch das Vorliegen einer Außengesellschaft vermutet, wenn die Gesellschaft einen Namen annimmt oder ein Unternehmen betreibt (vgl zum Ganzen Rauter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform [Teil I], JAP 2014/2015/11, 101; ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 9, 16)

2.6. Name der Gesellschaft

§ 1177 ABGB regelt zunächst, dass die Führung eines Namens der Gesellschaft nur dann möglich ist, wenn dies bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde oder später einstimmig durch Gesellschafterbeschluss festgelegt wird.

Beim Namen handelt es sich um keine Firma iSd UGB, da deren Annahme generell nur ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmern zusteht, sondern um die Bezeichnung der Tätigkeit (Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung). Der Gesellschaftsname hat aber auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten. Letzteres impliziert jedoch nicht, dass dem Gesellschaftsnamen der Rechtsformzusatz GesbR angehängt sein muss, als ausreichend wird etwa auch die Bezeichnung Arbeitsgemeinschaft oder Konsortium angesehen (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 9).

2.7. Nachschüsse

Nachschüsse sind nach § 1184 ABGB nur dann zu leisten, wenn sie entweder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, oder die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit beschließen, dass Nachschüsse im Verhältnis der Kapitalanteile zu leisten sind und die Fortführung der Gesellschaft sonst nicht möglich wäre.

Hat ein Gesellschafter gegen den Beschluss gestimmt und die Nachschüsse nicht geleistet, so kann er aus der Gesellschaft austreten oder in Folge einer Klage der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (vgl dazu Rauter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform [Teil I], JAP 2014/2015/11, 102, 103)

2.8. Actio pro socio

Die Möglichkeit der bisher bloß anerkannten actio pro socio wird nun ausdrücklich in § 1188 ABGB verankert. Unter der actio pro socio versteht man eine Klage mit der ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen aber zu Gunsten der Gesellschaft geltend machen kann. Die Klage ist auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 14; Schummer, Personengesellschaften8 1).

2.9. Gewinn- und Verlustverteilung

Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres (§ 1195 ABGB).

Sofern alle Gesellschafter eine gleichmäßige Verpflichtung zur Mitarbeit trifft, erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung nach dem Verhältnis der Kapitalanteile (§ 1195 Abs 2 ABGB).

In dem Fall, in dem nicht alle Gesellschafter zur gleichmäßigen Mitarbeit verpflichtet sind, ist dieser Umstand nach § 1195 Abs 3 ABGB angemessen zu berücksichtigen.

„Reine Arbeitsgesellschafter“, also jene ohne Kapitalanteil haben Anspruch auf einen angemessenen Betrag des Jahresgewinnes. Erst nach Zuweisung eines angemessenen Gewinnanteiles an den „reinen Arbeitsgesellschafter“ kann der verbleibende Gewinn auf die restlichen Gesellschafter verteilt werden (§ 1195 Abs 4 ABGB) (ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 15, 16).

2.10. Geschäftsführung

Die Regelung der Geschäftsführung in §§ 1189 ff ABGB ist angelehnt an jene der OG.

Im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung (idR alltägliche Geschäfte, wiederkehrende Tätigkeiten bzw Geschäfte, risikoarme Geschäfte, kostengünstige Geschäfte) ist jeder Gesellschafter gemäß § 1190 ABGB alleine zur Geschäftsführung befugt (Einzelgeschäftsführungsbefugnis). Es besteht jedoch wie bei der OG ein Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter.

Im Rahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung (idR nicht alltägliche Geschäfte, hohes Risiko, hohe Kosten) bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter (Gesamtgeschäftsführung) (vgl zum Ganzen Rauter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform [Teil I], JAP 2014/2015/11, 104).

2.11. Vertretung

Bei reinen Innengesellschaften gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der Stellvertretung, sofern die Gesellschafter einem Dritten gegenüber ausnahmsweise als Gesellschaft auftreten wollen.

Bei Außengesellschaften hingegen sollen sich Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis decken. Dies bedeutet in Hinkunft, dass jeder zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter auch (alleine) Vertretungshandlungen setzen kann (Einzelvertretung), da für die Geschäftsführung das Einzelgeschäftsführungsprinzip mit Widerspruchsmöglichkeit gilt. Liegt ein Widerspruch im Innenverhältnis vor, so hat die Handlung im Außenverhältnis zu unterbleiben und kann überdies, wenn sie trotzdem gesetzt wird, keine Wirkungen erzeugen. MaW kommt bei Verstößen gegen das Innenverhältnis (Geschäftsführung) im Außenverhältnis grundsätzlich kein wirksamer Vertrag zustande (§ 1197 Abs 1 ABGB).

Von letzterem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Wie bereits zum früheren GesbR-Recht wird auch für die Regelung ab 1.1.2015 in § 1197 Abs 2 ABGB zwingend festgehalten, dass in Anlehnung an § 178 UGB bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft auch dann berechtigt und verpflichtet werden, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis aber weder kannte noch kennen musste. Selbiges soll auch für eine nichtunternehmerische GesbR gelten, wenn sich an ihr die Gesellschafter als Unternehmer beteiligen (§ 1197 Abs 2 UGB). Es gilt also ein Gutglaubensschutz auf die Vertretungsbefugnis (vgl hierzu ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 16, 17).

2.12. Forderungen der Gesellschaft und Haftung der Gesellschafter

Forderungen der Gesellschaft sind Gesamthandforderungen. Dh die Gesellschafter können grundsätzlich nur gemeinsam den ganzen Betrag vom Schuldner einfordern, es sei denn sie haben einen Gesellschafter zur Einholung der Forderung im Namen aller anderen Gesellschafter ermächtigt. Eine Leistung des Schuldners ist also nur dann schuldbefreiend, wenn an alle Gesellschafter oder an einen Berechtigten geleistet wird.

Gemäß § 1199 Abs 1 ABGB haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten solidarisch. Dh jeder Gesellschafter kann vom Gläubiger auf den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden, er kann sich aber im Innenverhältnis nach den Kapitalanteilen regressieren (vgl zum Ganzen Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61).

2.13. Auflösung der GesbR, Ausschluss eines Gesellschafters, Kündigung der Gesellschaft, Auflösung und Liquidation

Die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund auf Grund einer Klage eines Gesellschafters sowie der Ausschluss eines Gesellschafters benötigen mit 1.1.2015 einer gerichtlichen Entscheidung.

Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Gesellschaft kann von einem Gesellschafter nur zum Schluss des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist aufgekündigt werden. Das Recht der Auflösung und der Liquidation der GesbR wurde weitestgehend dem Recht der OG angepasst (vgl zum Ganzen Hecht, „Diese Reform ist zu unternehmenslastig“, Die Presse 2014/45/09; Fritz, Die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ÖJZ 2014/61).

3. Auswirkungen auf bereits errichtete GesbR

Grundsätzlich sollen die neuen gesetzlichen Regelungen auch für alle bereits errichteten GesbR gelten. Für einige Bestimmungen (§§ 1182-1196, §§ 1203-1205, §§ 1208-1211, § 1213, § 1214 Abs 1 ABGB) gilt allerdings eine Opting-out-Variante. Wünscht nur einer der Gesellschafter einer bereits errichteten GesbR bis 30.6.2016, dass weiterhin die alten Regelungen vor 1.1.2015 zur Anwendung gelangen sollen, dann gilt die alte Gesetzeslage für diese GesbR weiterhin.

Wird vom Opting-out kein Gebrauch gemacht, so gelten die betreffenden neuen Regelungen ab 1.7.2016. Alle von der Opting-out-Variante nicht erfassten Normen gelten generell mit 1.1.2015 (vgl hierzu § 1503 ABGB; Hecht, „Diese Reform ist zu unternehmenslastig“, Die Presse 2014/45/09).

4. Fazit

Dem Gesetzgeber ist mit der GesbR-Reform alles in allem ein guter Wurf gelungen, der bisherige Problembereiche bereinigt und für klare gesetzliche Strukturen und Regelungen sorgt.

Begrüßenswert ist vor allem die Neuordnung der Geschäftsführung und Vertretung sowie der Haftung, die hierin die größten Abweichungen zwischen der Rechtsprechung und der früheren gesetzlichen Regelung bestanden haben.

Gleichzeitig ist die GesbR-Reform aber auch ein Plädoyer für die richterliche Fortentwicklung des Rechts, da erhebliche Teile der Reform auf der richterlichen Rechtsprechung zur alten Gesetzeslage beruhen.

Autor:

Univ.- Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien