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WIEREG | Finanzstrafrechtliche Aspekte bei Meldepflichtverletzungen

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Meldepflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung der WiEReG Meldungen fortgesetzt. Erfahren sie welche jährlichen Überprüfungs- und Meldepflichten bestehen und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.

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Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG

Eine Beschränkung der Einsicht soll nur aus „außergewöhnlichen“ Umständen erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG genannten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird.