Schlagwort: WiEReG

In Zusammenhang mit Grunderwerbssteuer - Legt VfGH Grundstücksbewertung auf Basis des Einheitswertes vor - Sieht Widerspruch zu Sachlichkeitsgebot - "Verfassungsrechtlich bedenklich". (Bild: © Linde Verlag)
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Selbstanzeigen bei WiEReG-Meldepflichtverletzungen: strafbefreiende Wirkung auch ohne Korrekturmeldung

Am 14. Januar 2025 entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Meldepflichtverletzungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) nicht von einer Korrekturmeldung an die Registerbehörde abhängig ist (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024). Damit stellt sich das BFG gegen die Ansicht des BMF, wonach „zeitgleich“ bzw direkt nach der Selbstanzeige eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorzunehmen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und die Anforderungen an die „Schadensgutmachung“.

(Bild: © iStock/eliahinsomnia)
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WIEREG | Finanzstrafrechtliche Aspekte bei Meldepflichtverletzungen

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Meldepflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung der WiEReG Meldungen fortgesetzt. Erfahren sie welche jährlichen Überprüfungs- und Meldepflichten bestehen und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.

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Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG

Eine Beschränkung der Einsicht soll nur aus „außergewöhnlichen“ Umständen erfolgen. Bei der Beurteilung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG genannten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird.