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WIEREG | Finanzstrafrechtliche Aspekte bei Meldepflichtverletzungen

(Bild: © iStock/eliahinsomnia) (Bild: © iStock/eliahinsomnia)

Hammel Jessica  |  Mitterlehner Andreas

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Meldepflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Verpflichtung der WiEReG Meldungen fortgesetzt. Erfahren sie welche jährlichen Überprüfungs- und Meldepflichten bestehen und mit welchen Konsequenzen bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen sind.

Das Ziel des WiEReG besteht darin, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, indem ein zentrales Melderegister über die wirtschaftlichen Eigentümer von in Österreich ansässigen Körperschaften geschaffen wurde. Über die Grundsätze des WiEReG sowie über die Ermittlung der „wirtschaftlichen Eigentümer“ haben wir ua in folgenden Newsletter-Beiträgen informiert:

Meldepflichtige Bestimmungen

Die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen die im WiEReG festgelegten Pflichten unterscheiden sich je nach Schweregrad der Pflichtverletzung. Strengere Sanktionen (mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000) kommen zur Anwendung, wenn der wirtschaftliche Eigentümer oder die wirtschaftlichen Eigentümer nicht offengelegt wurden. Andere Pflichtverstöße werden entweder mit niedrigeren Geldstrafen (bis zu EUR 25.000) geahndet, oder überhaupt nicht als Finanzvergehen angesehen, vielmehr nur durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen sanktioniert. 

Nach § 5 WiEReG treffen den Rechtsträger die Meldepflichten gemäß den Vorgaben des WiEReG und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (wie zB Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers, Aufbewahrung der Dokumente). Gemäß dem WiEReG liegt die Verantwortung zur Erfüllung der Pflichten in erster Linie bei den Organen, die eine juristische Person vertreten(unmittelbare Täter).

Wird hingegen die Möglichkeit eines Compliance-Pakets iSd § 5a WiEReG genutzt, ist nur ein berufsmäßige Parteienvertreter zur Übermittlung von Dokumenten an das Register berechtigt. Daher kann nur dieser die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen und als unmittelbarer Täter betrachtet werden. 

Neben der Strafbarkeit der unmittelbaren Täter können auch Personen, die den unmittelbaren Täter anstiften oder unterstützen strafbar sein (Beitrags- und Bestimmungstäter). 

Die einzelnen in § 15 WiEReG normierten Finanzvergehen können wie folgt dargestellt werden:

Unrichtige und unvollständige Meldungen

Wenn einzelne wirtschaftliche Eigentümer entweder gar nicht gemeldet werden, oder so gemeldet werden, dass die entsprechenden natürlichen Personen nicht eindeutig identifiziert werden können, kann bei Vorsatz nach § 15 Abs 1 WiEReG eine Geldstrafe bis zu EUR 200.000 bzw. bis zu EUR 100.000 bei grober Fahrlässigkeit verhängt werden.

Bei anderen Pflichtverletzungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Meldungen, wie beispielweise falsch geschriebenen Namen, die falsche Beteiligungshöhe oder dem Unterlassen, Kopien des Lichtbildausweises hochzuladen, obwohl die wirtschaftlichen Eigentümer an sich korrekt gemeldet werden, können bei Vorsatz Geldstrafen bis zu EUR 25.000 verhängt werden. 

Nichtmeldung

Die Nichtoffenlegungder wirtschaftlichen Eigentümer durch Unterlassung, sei es aufgrund Versäumnis der Erstmeldung oder die Nichtdurchführung der jährlichen Meldeverpflichtung, wird nur strafrechtlich verfolgt, wenn es sich um eine beharrliche Meldepflichtverletzung handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Rechtsträger trotz zweimaliger Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen keine Meldung abgibt.  

Verletzung der Aufbewahrungspflicht gem. § 15 Abs 2 WiEReG

Wenn Compliance- Pakete gem. § 3 Abs 2 WiEReG nicht genutzt werden und die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumenten- und Informationskopien nicht für fünf Jahre aufbewahrt werden, wird dies bei  Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu EUR 75.000 und bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 25.000 bestraft

Hierbei legt das Gesetz nicht eindeutig fest, welche Dokumente und Informationen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang hängt es damit jeweils vom konkreten Einzelfall und damit von der genauen Konstruktion ab. Solange der Rechtsträger jedoch nachvollziehbar darlegen kann, dass die vorhandenen Dokumente und Informationen ausreichen, um die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, kann nicht automatisch von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgegangen werden.

Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Übermittlung eines Compliance-Packages

Die Übermittlung des Compliance-Pakets kann nur durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgen, welcher die Feststellung, Überprüfung und die jährliche Meldung vornimmt. Die Strafdrohung richtet sich gem. § 15 Abs 3 und 5 WiEReG somit primär an den berufsmäßigen Parteienvertreter, welche bei der Erstellung von Compliance-Packages die Vorgaben gem. § 5a WiEReG einzuhalten hat. 

Die Übermittlung von unrichtigen oder gefälschten Dokumenten an das Register im Rahmen des Compliance-Pakets wird bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu EUR 75.000 belegt. Falls erforderliche Dokumente nicht im Rahmen des Compliance-Pakets eingereicht oder sonstige Verpflichtungen bei dessen Nutzung verletzt werden, kann bei Vorsatz eine Geldstrafe von bis zu EUR 10.000 verhängt werden.

Weitergabe von WiEReG Daten

Wer Datensätze (oder Auszüge hieraus), die mit einer Auskunftssperre oder mit einer Einschränkung der Einsicht gem. §10a WiEReG gekennzeichnet sind, vorsätzlich an Dritte weitergibt, begeht ein Finanzvergehen gem. § 15 Abs 6 WiEReG. Die angedrohte Geldstrafe beträgt bis zu EUR 50.000.

Selbstanzeige

Verstöße gegen die Meldepflichten sind nach dem WiEReG als Finanzvergehen anzusehen und unterliegen daher dem Finanzstrafgesetz. Daher kann eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG  bei Meldeverstößen uneingeschränkt eingereicht werden. Die Selbstanzeige muss hierbei erfolgen bevor die Behörden aktiv werden, da sonst ein Sperrgrund vorliegen könnte. Zu Berücksichtigen ist dabei auch, dass die Offenlegung entweder gegenüber dem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung erfolgen muss und nicht an die Registerbehörde (BMF) selbst. Unmittelbar nach Erstattung der Selbstanzeige ist nach Ansicht des BMF eine korrekte Meldung durchzuführen.

​​Über weitere Verletzungen von auferlegten Pflichten haben wir ua in folgenden Newsletter-Beiträgen informiert:

FAZIT

Neben zahlreicher anderer gesetzlicher Meldepflichten müssen Unternehmen seit 2018 auch ihre wirtschaftlichen Eigentümer regelmäßig überprüfen und an das dazu eingerichtete Register melden. Seit 2021 wurden die diesbezüglichen Überprüfungspflichten um eine aktive jährliche Meldepflicht erweitert. Meldepflichtige Rechtsträger bzw deren Vertreter müssen daher alljährlich auch dann eine Meldung an das Register übermitteln, wenn sich bei den wirtschaftlichen Eigentümern keine Änderungen ergeben haben. Das WiEReG sieht bei Verfehlung sehr hohe Strafen vor. Eine nachträgliche Sanierung mittels einer Selbstanzeige ist möglich. 

Gerne unterstüzen wir Sie bei der Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten und führen für Sie die WIEREG-Meldungen durch. Kontaktieren Sie uns​​​​​​​.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line “Corporate Tax”​​​​​​​ gerne zur Verfügung!

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