DSB: Keine Löschung durch Anonymisierung bei Wiederherstellbarkeit
Ist der Personenbezug mit verhältnismäßigen Aufwand wiederherstellbar, so liegt keine ausreichende Anonymisierung vor, die einer Löschung gleichgesetzt werden kann.
DSB: Auch das Betrachten der WC-Nachbarin durch Smartphone Kamera ohne Aufnahme ist eine Bildverarbeitung
Der Beschuldigte betrachtete eine weibliche Person bei der Benutzung einer WC-Kabine über die Kamerafunktion seines Mobiltelefons unter der Trennwand der WC-Kabine hindurch. Obwohl keine Daten gespeichert wurden, handelt es sich laut DSB hierbei um eine rechtswidrige Datenverarbeitung. Der Beschuldigte muss eine Strafe von EUR 150,00 zahlen.
Datenschutzbehörde erhebt Double-Opt-In-Verfahren zu Mindeststandard bei Newsletter Anmeldung
In ihrer kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung DSB-D130.073/0008-DSB/2019 kommt die Datenschutzbehörde zusammengefasst zum Schluss, dass es dadurch, dass die Beschwerdegegnerin, eine Betreiberin von Dating-Portalen, keine ausreichenden, Art. 32 DSGVO entsprechenden, Datensicherheitsmaßnahmen gesetzt hat, möglich war, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers – nämlich seine E-Mail-Adresse – unrechtmäßig verarbeitet wurden, was den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzte.
DSB: Auskunftsrecht bedingt kein Rechtsschutzinteresse
Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 31.7.2019 hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO kein explizites Rechtsschutzinteresse voraussetzt.
BVwG: Kein gesondertes Auskunftsrecht bei Akteneinsicht
In seiner Entscheidung vom 3.7.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Auffassung, dass im Falle des Bestehens einer Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nach der Strafprozessordnung (StPO) kein gesondertes Recht auf Daten-Auskunft gebührt.
DSB-Tipps für Datenschutzerklärungen
In einem kürzlich veröffentlichten Bescheid gibt die Datenschutzbehörde (DSB) Hinweise, wie aus ihrer Sicht Datenschutzerklärungen zu gestalten sind; insbesondere äußert sich die Behörde zu den zu erteilenden Informationen bezüglich Verantwortlichkeit, Speicherdauer und Empfängern.
Datenschutz für juristische Personen
GmbHs oder Vereine genießen nach der DSGVO kein Recht auf Datenschutz. Vom Anwendungsbereich des erhalten gebliebenen Grundrechtes nach § 1 DSG sehen weite Teile der Literatur jedoch auch juristische Personen umfasst. Auch erste Entscheidungen der Datenschutzbehörde (DSB) zur Reichweite von § 1 DSG gehen in diese Richtung.
DSB: Ablehnung partieller Löschung infolge technischer Unmöglichkeit kann gerechtfertigt sein
Die Datenschutzbehörde hat ein Recht des Beschwerdeführers verneint, am Kundenclub der Beschwerdegegnerin unter einseitiger Festlegung der zu verarbeitenden Datenkategorien teilzunehmen.
DSB: Automatisierte Kennzeichenerfassung bei Parkgarage zulässig
In ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 4.7.2019 hat die Datenschutzbehörde die Zulässigkeit der automatisierten Erfassung von KFZ‑Kennzeichen beim Passieren des Schrankens einer Parkgarage bejaht.
Betroffenenrechte: Zur Behörde und/oder zum Gericht?
In gleich drei Entscheidungen hat der OGH die gerichtliche Geltendmachung von DSGVO-Betroffenenrechten als zulässig beurteilt. Die dadurch eröffnete Wahlmöglichkeit für Betroffene, im Fall von Datenschutzverletzungen die Gerichte oder die Datenschutzbehörde (DSB) anzurufen, wirft jedoch weitere Fragen auf.
DSB: Kein Entfall schutzwürdiger Interessen bei Abrufbarkeit im Internet
In ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 3.12.2018 (DSB-D122.984/0003-DSB/2018) hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass die bloße Abrufbarkeit personenbezogener Daten im Internet nicht schon dazu führt, dass diese als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 DSG gelten.
Die Verantwortlichkeit des Steuerberaters im Rahmen der Lohnverrechnung
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde sind Wirtschaftstreuhänder auch im Rahmen der Tätigkeit der bloßen Lohnverrechnung als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO zu beurteilen. Dies ist jedoch sowohl mit den Grundsätzen der DSGVO als auch der früheren Spruchpraxis der Behörde kaum in Einklang zu bringen.