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DSB: Automatisierte Kennzeichenerfassung bei Parkgarage zulässig

(Bild: © iStock/Rattankun Thongbun) (Bild: © iStock/Rattankun Thongbun)

In ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 4.7.2019 (DSB-D123.652/0001-DSB/2019) hat die Datenschutzbehörde (DSB) die Zulässigkeit der automatisierten Erfassung von KFZ‑Kennzeichen beim Passieren des Schrankens einer Parkgarage bejaht.

Der Beschwerdeführer hatte die DSB mit einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung befasst, da das Schild bei einer Parkgarage mit dem Hinweis, dass bei der Ein‑ und Ausfahrt das KFZ-Kennzeichen jeweils elektronisch gescannt werde, erst lesbar sei, wenn die Kennzeichenerfassung bereits abgeschlossen ist.

Die Beschwerdegegnerin führte dagegen aus, dass die gegenständliche Verarbeitung den Vorteil habe, dass sich die Schranken von allein öffnen würden und keine Parkkarte oder ein anderes Parkmedium vorgezeigt werden müsse.

Darüber hinaus könne die vertragskonforme Garagennutzung kontrolliert werden und beuge die Kennzeichenerfassung auch möglichen Fahrzeugdiebstählen vor. Zu anderen Zwecken würden die Daten nicht verarbeitet.

Die DSB gab der Beschwerdegegnerin recht und wies die Beschwerde ab: Zwar sei ein KFZ‑Kennzeichen ein allgemein verfügbares Datum; da jedoch mit der Uhrzeit und dem Datum von Ein‑ und Ausfahrten ein neues Element verknüpft werde, bedürfe es zur Verarbeitung eines Erlaubnistatbestands.

Die automatisierte Kennzeichenerfassung zwecks Abwicklung eines Nutzungsvertrags bei Parkgaragen sei jedoch zumindest nicht unüblich und diene in erster Linie den berechtigten Interessen von Kunden und Mitarbeitern, die die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers überwögen.

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