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BVwG: Kein gesondertes Auskunftsrecht bei Akteneinsicht

(Bild: © iStock/Mik_photo) (Bild: © iStock/Mik_photo)

In seiner Entscheidung vom 3.7.2019 kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Auffassung, dass im Falle des Bestehens einer Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nach der Strafprozessordnung (StPO) kein gesondertes Recht auf Daten-Auskunft gebührt.

Der Entscheidung des BVwG (W256 2210459-1) zugrunde lag ein Bescheid der Datenschutzbehörde (DSB), mit dem diese einer Beschwerde gegen eine Staatsanwaltschaft aufgrund einer behaupteten Verletzung des Beschwerdeführes in seinem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht Folge gegeben hatte: Die DSB stellte die behauptete Rechtsverletzung fest und trug der Staatsanwaltschaft auf, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen personenbezogene Daten und zu den in § 44 Abs 1 DSG aufgezählten Informationen (wie zum Beispiel Zweck, Rechtsgrundlage oder Empfänger) zu erteilen.

Das BVwG gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Bescheid Folge und änderte ihn dahingehend ab, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Es hielt fest, dass gem § 44 Abs 5 DSG in dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen habe: Die begehrte Auskunft könne Gegenstand einer Akteneinsicht nach den Bestimmungen der StPO sein.

Die in § 44 Abs 1 DSG genannten Bestandteile einer Auskunft hingegen beträfen ausschließlich Zusatzinformationen zu einer Datenverarbeitung an und könnten damit nicht von der Datenverarbeitung losgelöst betrachtet werden.