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DSB: Kein Entfall schutzwürdiger Interessen bei Abrufbarkeit im Internet

(Bild: © iStock/LeoWolfert) (Bild: © iStock/LeoWolfert)

In ihrem noch nicht rechtskräftigen Bescheid vom 3.12.2018 (DSB-D122.984/0003-DSB/2018) hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass die bloße Abrufbarkeit personenbezogener Daten im Internet nicht schon dazu führt, dass diese als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 DSG gelten.

Der Beschwerdeführer, Jagdleiter einer Jagdgesellschaft, fühlte sich in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dadurch verletzt, dass der Beschwerdegegner einen Bescheid mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers mittels Verlinkung auf seiner Website veröffentlichte. Einer Aufforderung zur Löschung bzw. Anonymisierung der personenbezogenen Daten sei der Beschwerdegegner nicht nachgekommen. Dieser argumentierte, dass der Bescheid, der den Zwangsabschuss von Hühnerhabichten und Bussarden anordnete, Umweltinformationen enthalte und ihm selbst behördlich übermittelt worden war. Eine Einschränkung der Verwendung von Umweltinformationen widerspreche Sinn und Regelungszweck der Umweltinformationsgesetze; zudem seien die veröffentlichten Daten des Beschwerdeführers auch auf der Website des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes abrufbar.

Die Datenschutzbehörde (DSB) hielt fest, dass Sinn und Zweck der Bestimmungen des Umweltinformationsrechts der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen, etwa Verwaltungsbehörden, sei. Auch wenn dem Beschwerdegegner der Bescheid nicht anonymisiert zugegangen war, hätte er selbst prüfen müssen, ob die Veröffentlichung des Bescheides mit vollem Personenbezug vorgenommen werden kann. Da jedoch keine Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vorlag und personenbezogene Daten, die sich irgendwo im Internet finden (hier: auf der Website des Oberösterreichischen Landesjagdverbands), nicht als allgemein verfügbar gelten, gab die DSB der Beschwerde statt und trug dem Beschwerdegegner auf, innerhalb von vier Wochen die rechtswidrig veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu entfernen.

Dagegen hat der Beschwerdegegner berufen.