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DSB: Auskunftsrecht bedingt kein Rechtsschutzinteresse

(Bild: © iStock/seb_ra) (Bild: © iStock/seb_ra)

Mit rechtskräftiger Entscheidung vom 31.7.2019 hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO kein explizites Rechtsschutzinteresse voraussetzt.

In dem der Entscheidung der DSB zu DSB-D123.901/0002-DSB/2019 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht aus Auskunft nach Art 15 DSGVO behauptet: Die Beschwerdegegnerin hatte die Erteilung der Auskunft mit dem Argument abgelehnt, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers aufgrund der übermittelten Informationen nicht eindeutig vorgenommen werden hätte können.

Zudem fehle es dem Beschwerdeführer an einem entsprechendem Rechtsschutzinteresse: Ihm sei nicht darum gegangen, sein Recht auf Auskunft durchzusetzen, sondern darum, Rechtsfortbildung zu betreiben und Inhalte für seinen Blog zu generieren.

Die DSB gab der Beschwerde statt und trug der Beschwerdegegnerin auf, dem Antrag auf Auskunft binnen zwei Wochen zu entsprechen. Nach Ansicht der Behörde setze das Recht auf Auskunft kein explizites Rechtsschutzinteresse voraus, der Antrag des Beschwerdeführers sei weder offenkundig unbegründet noch exzessiv gewesen.

Im Weiteren wäre es der Beschwerdegegnerin anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten Angaben ohne Probleme möglich gewesen, den Auskunftswerber zu identifizieren: So sei eine Ausweiskopie jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität eines Auskunftswerbers; im Übrigen sollte ein Verantwortlicher alle vertretbaren Mitteln zur Identifizierung eines Auskunftswerbers nutzen.