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DSB: Auch das Betrachten der WC-Nachbarin durch Smartphone Kamera ohne Aufnahme ist eine Bildverarbeitung

(Bild: © iStock/skyNext) (Bild: © iStock/skyNext)

Der Beschuldigte betrachtete eine weibliche Person bei der Benutzung einer WC-Kabine über die Kamerafunktion seines Mobiltelefons unter der Trennwand der WC-Kabine hindurch. Obwohl keine Daten gespeichert wurden, handelt es sich laut DSB hierbei um eine rechtswidrige Datenverarbeitung. Der Beschuldigte muss eine Strafe von EUR 150,00 zahlen.

Nach dem Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Datenschutzbehörde (DSB) zu GZ 2020-0.550.322 vom 19. Oktober 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D550.249) hat der beschuldigte Mindestsicherungsempfänger als Verantwortlicher im Sinne von Art 4 Z 7 DSGVO eine weibliche Person, während diese eine der WC-Kabinen benutzte, im Rahmen einer Bilddatenverarbeitung erfasst, indem er unter einer WC-Kabinentrennwand sein Mobiltelefon (Smartphone mit Kamerafunktion) hindurchgeschoben hat, wobei der Bildschirm des Mobiltelefons dabei nach oben zeigte und die Frontkamera des Mobiltelefons während des gesamten Vorganges aktiv war und somit Bilddaten von der betroffenen Person verarbeitet wurden.

Da weder die Einwilligung der erfassten Person vorliegt noch eine andere Rechtsgrundlage gemäß Art 6 DSGVO zur Rechtfertigung herangezogen werden kann und überdies gegen die Grundsätze des Art 5 Abs 1 lit a) DSGVO verstoßen wurde („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), war diese Verarbeitung rechtswidrig und muss der Beschuldigte eine Strafe iHv EUR 150,00 bezahlen.

Sachverhalt

Der Beschuldigte benutzte die öffentlichen WC-Anlagen im Obergeschoß einer Polizeiinspektion. Da die Herren-WC-Kabinen besetzt waren begab er sich aufgrund der Dringlichkeit des Stuhlganges in die Räumlichkeiten des dortigen Damen-WC. In die Nebenkabine begab sich kurz darauf eine weibliche Person. Der Beschuldigte startete sodann die Kamera-Applikation auf seinem Mobiltelefon und aktivierte zudem die frontseitige Kamera des Geräts, um dieses unter der Trennwand der WC-Kabine hindurchzuhalten, um mit Hilfe der Kamera des Mobiltelefons in Echtzeit auf dem Display zu erkennen, wer sich in der Nebenkabine befand und um die weibliche Person – ähnlich einer Spiegelfunktion – betrachten zu können. Dieser Vorgang wurde von der erfassten Person bemerkt. Weder die Betroffene, der das Handy sofort vom Beschuldigten auf ihr Verlangen hin ausgehändigt wurde, noch die später ermittelnde Polizei konnten in der Bildergalerie Bilder oder Videos des gegenständlichen Vorfalls feststellen.

Der Beschuldigten bezieht Leistungen der Mindestsicherung (Sozialhilfe) in der Gesamthöhe von EUR 995,04 pro Monat, wobei ein maßgeblicher Teil davon für die Wohnkosten benötigt wird.

Auch Live-Bilder sind Datenverarbeitung

Die DSB beurteilte die Betrachtung über die Kamerafunktion in Form einer Echtzeitübertragung als Erfassung bzw. Erhebung iSd Art 4 Z 2 DSGVO. Aufgrund des technischen Vorganges, bei dem Lichtstrahlen auf den Lichtsensor der Kamera fallen und sodann von einem Bildprozessor in digitale Bilddaten umgewandelt und im Arbeitsspeicher des Geräts für den Zugriff durch die Kamera-Applikation bereitgehalten werden, erfolge, unabhängig davon, ob der Benutzer eine Taste (den Auslöser) aktiviert, eine digitale Bilddatenverarbeitung auf dem Mobiltelefon. Da in der demonstrativen Aufzählung des Art 4 Z 2 DSGVO unter anderem auch das Wort „Speicherung“ explizit genannt wird, sei nach Ansicht der DSB weiters davon auszugehen, dass es sich hierbei nur um einen der Anwendungsfälle einer Verarbeitung handelt, und nicht um deren Grundvoraussetzung.

Das verfahrensgegenständliche Benutzen der Kamera-Applikation des Mobiltelefons, um auf diesem Wege – ähnlich eines (digitalen) Spiegels – eine weibliche Person in einer WC-Kabine zu beobachten, stelle laut DSB somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art 4 Z 2 DSGVO dar.

Verarbeitung rechtswidrig

Entsprechend ihrer mittlerweile gefestigten Spruchpraxis ließ die DSB die §§ 12 und 13 DSG zur Bilddatenverarbeitung mangels Öffnungsklausel auch hier unangewendet (BVwG 25. 11. 2019, W211 2210458-1) und beurteilte den Sachverhalt nur nach den allgemeinen Bestimmungen der Art 5 und 6 DSGVO. Es hätte aber wohl auch eine Anwendung der §§ 12 und 13 DSG zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Bei der Strafhöhe wurden die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten, der verwirklichte Tatunwert, der Verfügung stehenden Strafrahmen des Art 83 Abs 5 DSGVO und general- sowie spezialpräventive Überlegungen berücksichtigt.

Kritik und Ausblick

Die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts einer Echtzeitübertragung als rechtswidrige Datenverarbeitung ist im Lichte der Bestimmungen der DSGVO und des DSG stringent. So hat die DSB auch schon zuvor einen digitalen Türspion als Bildaufnahme iSd § 12 DSG beurteilt, da durch das elektronische/digitale Erfassen des Aufnahmebereichs vor der Tür Daten iSd Art 4 Z 2 DSGVO verarbeitet werden (DSB 5.10.2018, DSB-D123.204/0005-DSB/2018).

Ob die Livebildüberwachung aber wie von der DSB argumentiert nach dem Willen des Unionsgesetzgebers keinesfalls von der DSGVO ausgenommen werden kann, sollte hinterfragt werden. So ist die gegenständliche Übertragung – wie die DSB selbst festhält – „ähnlich einer Spiegelfunktion“ und ist auch ein digitaler Türspion ohne Aufnahmefunktion nicht mehr als ein analoger Türspion, der durch seine besondere Linse ebenso einen erweiterten Blick auf den Bereich vor der Tür ermöglicht. Es hätte im gegenständlichen Fall keinen Unterschied gemacht, wenn der Beschuldigte einen simplen Taschenspiegel oder den Tom Turbo Um-die-Ecke-Gucker verwendet hätte. Durch die technisch bedingte Verarbeitung von Daten im Rahmen des Bildprozessors und dem Display wird die menschliche oder technische Erfassungs-, Strukturierungs- und Aufbewahrungsfähigkeit in keiner Weise erweitert. Gerade vor den Risiken aufgrund einer strukturierten, durchsuchbaren und jederzeit abrufbaren Datenverarbeitung soll aber die DSGVO schützen. Deswegen fallen etwa analoge Verarbeitungen nur dann unter die DSGVO, wenn personenbezogene Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art 2 Abs 1 DSGVO).

Leider geht die DSB in Ihrem Erkenntnis auch nicht darauf ein, warum die Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit c) DSGVO betreffend die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten hier (für die DSB offensichtlich) nicht anwendbar ist. Diesbezüglich wäre gerade in diesem Spezialfall eine kurze Beleuchtung des Spannungsfeldes zwischen privaten Aufnahmen (hier sogar nur Betrachtung ohne Aufnahme) und der Überwachung des öffentlichen Raumes sowie eine Begründung, warum die Ausnahme hier nicht greift, interessant und wünschenswert gewesen.

Nach der Auslegung der DSB von digitalen Spiegeln in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des EuGH zur Ausnahme von privaten Verarbeitungen nach Art 2 Abs 2 lit c) DSGVO müssten digitale Rückspiegel moderner Elektrofahrzeuge folglich als eine Videoüberwachung von öffentlichem Raum qualifiziert werden. Der Eigentümer bzw. Zulassungsbesitzer würde so mit seinem Fahrzeug allen Pflichten der DSGVO unterliegen. Fraglich ist, ob auch in solchen Fällen dem Unionsgesetzgeber jedenfalls nicht unterstellt werden kann, auf eine Regelung bezüglich einer Livebildüberwachung vergessen zu haben oder eine solche Überwachung bewusst nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen zu haben.