Homeoffice-Betriebsstätte eines Grenzgängers nach dem geänderten DBA-Deutschland
Am 1. Jänner 2024 ist das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland in Kraft getreten. Neben zahlreichen anderen Änderungen (Verweis auf Beitrag Iris) wurde auch die Grenzgängerregelung neu gefasst und endlich an die post-Covid-Arbeitswelt angepasst.
Home-Office Betriebsstätte: Update des BMF
Im Juli 2023 hat das BMF die Grundsätze für das Vorliegen einer Home Office Betriebsstätte präzisiert, wobei der Erledigung ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte, Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft zwei Tage pro Woche in ihrem österreichischen Home-Office ausübte. Drei Tage in der Woche arbeitete die Mitarbeiterin aber im deutschen Stammhaus ihrer Arbeitgeberin.
EAS-Auskunft: Betriebsstätte bei Hilfstätigkeiten im Konzern?
Übt eine Angestellte einer in Deutschland ansässigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Teil einer internationalen Investmentfondsgruppe ist, ihre Tätigkeit zur Gänze in ihrer in Österreich gelegenen Privatwohnung aus und handelt es sich bei der Tätigkeit um Routineaufgaben im Bereich des Rechnungswesens, die für verschiedene Gesellschaften in der Gruppe erbracht werden, so stellt sich die Frage, ob die deutsche Gesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebsstätte begründet.
UMSATZSTEUER – Betriebsstätte versus „feste Niederlassung“?
Der Betriebsstättenbegriff im Sinne einer „festen Niederlassung“ ist für eine korrekte Leistungsbesteuerung im Umsatzsteuerrecht von wesentlicher Bedeutung. Wird er falsch interpretiert, kann dies weitreichende umsatzsteuerliche Folgen haben (zB für Lagergeschäfte, passive Grundstücksleistungen, Reverse Charge).
COVID-19: Auswirkungen auf internationale Geschäftsmodelle
Die Corona-Pandemie hat eine weltweite Krise nicht nur der Gesundheitssysteme, sondern auch vieler Geschäfts- und Industriezweige ausgelöst. Die Schockwellen, die ausgelöst durch die Pandemie liefer- als auch abnahmeseitig durch die Lieferketten einiger Industrien gehen oder Geschäftsmodelle betreffen, sind massiv:
EuGH: Verringerung des abzugsfähigen Betrags bei Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Einkünfte aufgrund eines DBA von der Steuer befreit sind
Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung eines Steuerabzugs zugunsten einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat
VwGH: Betriebsstätte nach dem Kommunalsteuergesetz
Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Räumen einer Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeiten, können einer bestimmten Betriebsstätte zuzurechnen sein, wenn sie nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte stehen, hauptsächlich also dann, wenn der Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird.
EAS 3415: Homeoffice als Betriebsstätte
Übt ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens seine Tätigkeit (auch) an seinem inländischen Wohnsitz (Homeoffice) aus, so kann dadurch für das deutsche Unternehmen eine beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden.
EAS-Auskunft des BMF: Errichtung eines verschiebbaren Daches als Betriebsstätte
Errichtet eine in Italien ansässige Aktiengesellschaft in Österreich für einen Auftraggeber ein verschiebbares Dach zur Vornahme von Sanierungsarbeiten auf einer Altlastdeponie und führt sie nach Erfüllung der Werklieferung für eine Dauer von fünf Jahren monatlich den Verschub des Daches aus bzw überwacht diesen und schult anfangs die Mitarbeiter des Auftraggebers in der Verschub-Technik, stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten eine Betriebsstätte in Österreich begründet wird.
Filmproduktion in Österreich ist keine Betriebsstätte
Unterhält eine in Deutschland ansässige Filmproduktions-GmbH (M-GmbH) aufgrund ihrer dauerhaften Tätigkeiten durch eine feste Einrichtung im Inland eine Betriebsstätte in Österreich und hält diese 100 % der Anteile an einer ebenfalls in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH (T-GmbH), die einmalig für rund sechs Wochen im Inland Räumlichkeiten anmietet und Dreharbeiten im Rahmen einer von der M-GmbH unabhängigen Filmproduktion durchführt, so wird durch die Tätigkeiten der T-GmbH keine Betriebsstätte begründet.