Am 1. Jänner 2024 ist das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland in Kraft getreten. Neben zahlreichen anderen Änderungen (Verweis auf Beitrag Iris) wurde auch die Grenzgängerregelung neu gefasst und endlich an die post-Covid-Arbeitswelt angepasst.
Was ist ein Grenzgänger und wer kann diese Regelung in Anspruch nehmen?
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Grenznähe des Tätigkeitsstaates arbeiten und grundsätzlich täglich zu ihrem Wohnsitz in Grenznähe des Ansässigkeitsstaates zurückkehren, wobei im DBA-Deutschland als „Grenznähe“ ein Radius von 30 km definiert wurde. Voraussetzung für das Vorliegen eines Grenzgängers war somit bislang das „tägliche Pendeln“ zwischen Arbeitsort und Wohnort. Unschädlich waren zudem maximal 45 Nichtrückkehrtage (zB Krankenstand, Urlaub). Auch Arbeitstage im Homeoffice wurden als Nichtrückkehrtage gewertet und daher wäre nach der „alten“ Grenzgängerregelung bereits bei Homeofficetätigkeit von einem Tag pro Woche die Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen gewesen. Als Konsequenz wären die Einkünfte des Arbeitnehmers zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat zu splitten und in beiden Staaten der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.
Seit 1.1.2024 ist das tägliche Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer „üblicherweise“ in der Nähe der Grenze tätig wird. Den Erläuterungen zu der neuen Grenzgängerregelung ist zu entnehmen, dass Homeofficetage fortan nicht mehr in die Berechnung der Nichtrückkehrtage einbezogen werden müssen. Ein Arbeitnehmer, der demnach an mehr als 45 Arbeitstagen pro Jahr im grenznahen Homeoffice arbeitet, verliert die Grenzgängerregelung nicht mehr und das alleinige Besteuerungsrecht verbleibt im Ansässigkeitsstaat.
Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers durch die Homeofficetätigkeit eines Grenzgängers
Nach internationalem Steuerrecht darf der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen nur ausüben, wenn eine Betriebsstätte im Quellenstaat besteht. Homeoffice kann eine Betriebsstätte begründen. Dies allerdings nur dann, wenn
eine feste Geschäftseinrichtung besteht (zB Wohnung),
über die der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht besitzt,
diese dauerhaft gegeben ist und
in der die unternehmerische Tätigkeit (keine bloße Hilfstätigkeit) des Arbeitgebers ausgeübt wird.
Bislang fehlten explizite Aussagen zu der Thematik, ob dem Arbeitgeber durch die Homeofficetätigkeit eine faktische Verfügungsmacht an der Wohnung des Grenzgängers eingeräumt wird und demnach eine Betriebsstätte begründet wird. Daher bestand bei nicht bloß gelegentlichem Homeoffice (> 25 % der Gesamtarbeitszeit) ein hohes Betriebsstättenrisiko.
Das BMF hat im Rahmen des EAS 3415 allerdings eine gewisse Relativierung vorgenommen: Demnach soll Homeoffice dann keine betriebsstättenbegründende Verfügungsmacht verschaffen, wenn die Homeofficetätigkeit nicht „verlangt“ wird. Steht dem Grenzgänger daher ein Arbeitsplatz am Unternehmenssitz zur Verfügung, den er auch regelmäßig nutzt, und wird Homeoffice auf freiwilliger Basis vereinbart, kann nun auch nach Ansicht des BMF die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen sein. Die Aussagen des BMF gelten allerdings für nicht leitende Angestellte. Für grenzüberschreitende Homeofficetätigkeit von Führungskräften gibt es weiterhin keine belastbare Argumentation gegen das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte.
Bislang gibt es allerdings keine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Thematik. Es verbleibt demnach ein Restrisiko, dass ein österreichisches Finanzgericht eine andere rechtliche Auffassung teilt und eine Verfügungsmacht und somit auch eine Betriebsstätte bejaht.
Am 1. Jänner 2024 ist das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland in Kraft getreten. Neben zahlreichen anderen Änderungen (Verweis auf Beitrag Iris) wurde auch die Grenzgängerregelung neu gefasst und endlich an die post-Covid-Arbeitswelt angepasst.
Was ist ein Grenzgänger und wer kann diese Regelung in Anspruch nehmen?
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Grenznähe des Tätigkeitsstaates arbeiten und grundsätzlich täglich zu ihrem Wohnsitz in Grenznähe des Ansässigkeitsstaates zurückkehren, wobei im DBA-Deutschland als „Grenznähe“ ein Radius von 30 km definiert wurde. Voraussetzung für das Vorliegen eines Grenzgängers war somit bislang das „tägliche Pendeln“ zwischen Arbeitsort und Wohnort. Unschädlich waren zudem maximal 45 Nichtrückkehrtage (zB Krankenstand, Urlaub). Auch Arbeitstage im Homeoffice wurden als Nichtrückkehrtage gewertet und daher wäre nach der „alten“ Grenzgängerregelung bereits bei Homeofficetätigkeit von einem Tag pro Woche die Anwendung dieser Regelung ausgeschlossen gewesen. Als Konsequenz wären die Einkünfte des Arbeitnehmers zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat zu splitten und in beiden Staaten der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.
Seit 1.1.2024 ist das tägliche Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer „üblicherweise“ in der Nähe der Grenze tätig wird. Den Erläuterungen zu der neuen Grenzgängerregelung ist zu entnehmen, dass Homeofficetage fortan nicht mehr in die Berechnung der Nichtrückkehrtage einbezogen werden müssen. Ein Arbeitnehmer, der demnach an mehr als 45 Arbeitstagen pro Jahr im grenznahen Homeoffice arbeitet, verliert die Grenzgängerregelung nicht mehr und das alleinige Besteuerungsrecht verbleibt im Ansässigkeitsstaat.
Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers durch die Homeofficetätigkeit eines Grenzgängers
Nach internationalem Steuerrecht darf der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen nur ausüben, wenn eine Betriebsstätte im Quellenstaat besteht. Homeoffice kann eine Betriebsstätte begründen. Dies allerdings nur dann, wenn
Bislang fehlten explizite Aussagen zu der Thematik, ob dem Arbeitgeber durch die Homeofficetätigkeit eine faktische Verfügungsmacht an der Wohnung des Grenzgängers eingeräumt wird und demnach eine Betriebsstätte begründet wird. Daher bestand bei nicht bloß gelegentlichem Homeoffice (> 25 % der Gesamtarbeitszeit) ein hohes Betriebsstättenrisiko.
Das BMF hat im Rahmen des EAS 3415 allerdings eine gewisse Relativierung vorgenommen: Demnach soll Homeoffice dann keine betriebsstättenbegründende Verfügungsmacht verschaffen, wenn die Homeofficetätigkeit nicht „verlangt“ wird. Steht dem Grenzgänger daher ein Arbeitsplatz am Unternehmenssitz zur Verfügung, den er auch regelmäßig nutzt, und wird Homeoffice auf freiwilliger Basis vereinbart, kann nun auch nach Ansicht des BMF die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen sein. Die Aussagen des BMF gelten allerdings für nicht leitende Angestellte. Für grenzüberschreitende Homeofficetätigkeit von Führungskräften gibt es weiterhin keine belastbare Argumentation gegen das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte.
Bislang gibt es allerdings keine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Thematik. Es verbleibt demnach ein Restrisiko, dass ein österreichisches Finanzgericht eine andere rechtliche Auffassung teilt und eine Verfügungsmacht und somit auch eine Betriebsstätte bejaht.
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