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Entscheidung: VwGH 20. 11. 2019, Ro 2018/15/0017.
Normen: § 4 Abs 12 EStG; § 27 Abs 3 EStG; DBA USA
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß § 4 Abs 12 EStG als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd § 27 Abs 3 EStG idF BudBG 2012, BGBl I 2011/112, liegt insoweit vor, als die Einlagenrückgewähr die Höhe der Anschaffungskosten übersteigt.
Bringt eine ausländische, nicht in der EU oder bestimmten anderen Staaten ansässige Person Vermögen gemäß Art III UmgrStG in eine österreichische Kapitalgesellschaft ein, so ist dies gemäß § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG nur dann unter Buchwertfortführung und sohin ohne Gewinnrealisierung möglich, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven nicht eingeschränkt ist. Im alten DBA USA, BGBl 1957/232, fehlte eine dem Art 13 entsprechende Bestimmung.
Wie ein Verständigungsverfahren der Vertragsstaaten ergab, wurde dieser Umstand aus Sicht der Vertragspartner so interpretiert, dass die Vertragsstaaten als Quellenstaaten vertraglich nicht gehindert waren, Gewinne – zB aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – zu besteuern (vgl VO BGBl 1993/878; Loukota, Neues österreichischamerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 1996, 297).
Dies hat bewirkt, dass in den USA ansässige Personen, die inländisches Vermögen (etwa einen österreichischen Betrieb) in österreichische Kapitalgesellschaften gemäß Art III UmgrStG eingebracht haben, diesen Vorgang steuerneutral bewerkstelligen konnten. Nach dem neuen Abkommen gilt das OECD-Konzept, demzufolge der Nichtansässigkeitsstaat (Quellenstaat) das Recht verliert, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen zu besteuern, sodass ab Wirksamwerden des neuen Abkommens entsprechende Umgründungsvorgänge zur Besteuerung der stillen Reserven führen können.