OGH: Kein individueller Kündigungsschutz wegen COVID 19 Kurzarbeit
Aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den Regelungen der Sozialpartner‑Corona-Kurzarbeitsvereinbarung ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung.
Lockdown – Kurzarbeit – Mitarbeitereinsatz
Seit Montag, 22.11.2021 ist ein neuerlicher bundesweiter Lockdown gültig. Dieser wurde vorerst bis inklusive 12.12.2021 angekündigt. In einigen Branchen stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten es im Umgang mit den bestehenden Mitarbeitern gibt. Es wird weiterhin das Instrument der Kurzarbeit geben. Aus der Vergangenheit ist allerdings bekannt, dass diese mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Daher zeigen unsere Experten auch einige Alternativen zur Kurzarbeit in Österreich auf. Lesen Sie hier das Wichtigste zur Kurzarbeit ab November 2021.
Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021
Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf die Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 (Phase 4) geeinigt. Unsere Experten für Personalverrechnung & Kurzarbeit haben hier die wichtigsten Punkte der Verlängerung für Sie zusammengefasst!
COVID-19-Bundesförderungen: Nachträgliche Kontrolle im Rahmen von Außenprüfungen durch Abgabenbehörden
Unterstützungen nach dem ABBAG-Gesetz, Härtefallfonds und die Kurzarbeit bilden neue Themenbereiche, mit denen sich die Finanzverwaltung nunmehr im Rahmen von Außenprüfungen beschäftigen wird. Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz („CFPG“) soll eine nachträgliche Überprüfung dieser staatlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie eingeführt werden.
Corona Update zur Kurzarbeit
Die COVID-19-Kurzarbeit und der mit der Beantragung und Verwaltung verbundene Verwaltungsaufwand hat sich für viele Unternehmen als echte Belastungsprobe herausgestellt. Während die meisten Anträge auf Kurzarbeit nun gestellt und genehmigt wurden und auch die ersten Abrechnungsanträge bereits erfolgreich abgewickelt wurden, gilt es weiterhin, auf laufende Änderungen und Neuerungen zu reagieren. Ab 1.6.2020 wird sich einiges bei der Kurzarbeit ändern. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Rezession dürfte 2020 für mehr Pfusch in Österreich sorgen
Wien – Die Coronakrise und die Rezession dürften heuer für mehr Pfusch in Österreich sorgen. Im Jänner hatte der Linzer Ökonom Friedrich Schneider noch damit gerechnet, dass das Volumen der Schattenwirtschaft heuer etwas zurückgehen werde. Die Wirtschaftskrise und die damit zunehmende Kurzarbeit sowie Arbeitslosigkeit machen ihm aber nun einen Strich durch die Rechnung.
Steuerberater sehen Chaos bei Kurzarbeit, Härte- und Hilfsfonds
Wien – Die Steuerberater sehen noch viele ungeklärte Fragen rund um die Umsetzung von Kurzarbeit, Härte- und Hilfsfonds. Besonders die in wenigen Wochen bevorstehende Auszahlung des Urlaubsgeldes „könnte der Todesstoß gerade für kleine und mittlere Unternehmen sein“, warnt der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), Klaus Hübner.
Kurzarbeit – Rasche Hilfe für Unternehmen vorerst nicht möglich
Wien – Angesichts der Coronavirus-Epidemie geht vielen Betrieben finanziell zusehends die Luft aus, die Geschäfte stehen weitgehend still, die Kosten laufen aber weiter. Als erste Abhilfe wurde das Kurzarbeitsmodell der Regierung ins Leben gerufen. In der Praxis ist diese aber – fast fünf Wochen nach Beginn des „Lockdown“ der Wirtschaft – noch nicht umsetzbar. Es spießt sich an der Lohnverrechnung.
Information des BMF zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit
Am 10. 4. 2020 hat das BMF eine Information zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit in der Findok veröffentlicht. Die Info behandelt die steuerliche Behandlung der Kurzarbeitsbeihilfe sowie die lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung. Außerdem enthält die Info vereinfachte Berechnungsbeispiele.
FAQ Arbeitsrecht – Was müssen, was dürfen Arbeitgeber jetzt beachten?
Unter Kurzarbeit versteht man grundsätzlich die vorübergehende, zeitlich absehbare Verkürzung der Normalarbeitszeit. Eine Besonderheit der Corona-Kurzarbeit ist, dass die Arbeitszeit zeitweise auch auf bis zu null Stunden reduziert werden kann. Im gesamten Durchrechnungszeitraum muss die gekürzte Arbeitszeit jedoch – durchschnittlich – zumindest 10 % betragen.