Roland

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  • als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung – Krankenstand #66692
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Chris!

    Auch ich hätte alles so abgewickelt, wie es Eva vorgeschlagen hat.
    UEL rechnen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die zusätzlichen SV-Tage anhängen an Ende Entgeltanspruch auf Grund des Krankenstands.
    Auszahlung aber bereits mit Ende Beschäftigungsverhältnis!

    Auf diesem Weg wünsche ich allen Forumteilnehmern ein frohes Osterfest und schöne Feiertage!

    LG

    als Antwort auf: Krankenstand – Sonderzahlungen #66668
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Viktoria!

    Lt. Ang.Gesetz bzw. EFZG bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die gesetzliche Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

    Lt. OLG Wien zählen auch die anteiligen Soderzahlungen zum Entgelt (OLG Wien 16.6.1994, 32 Ra 41/94).
    (Entnommen aus Ortner: PV in der Praxis 2005, Seite 828)

    LG

    als Antwort auf: Grenzübertritt Auslandsdienstreise #66666
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Curlysue!

    Leider lassen uns in diesem Fall sogar die LSt-RL im Stich:

    RZ 728:
    Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften der Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug bzw. endet mit der Ankunft im inländischen Flughafen.
    Beispiel:
    Flugreise Wien-Frankfur: Abfahrt zum Flughafen 5 Uhr, Abflug Wien 7 Uhr, Ankunft Flughafen 18 Uhr, Ende der Reise 20 Uhr. Für den Auslandsauenthalt (inkl.Flugzeit 11 Stunden) gebühren nach der RGV 2/3 = 8/12 des Auslandsreisesatzes. Da die Reise insgesamt 15 Stunden dauert und für eine 15-stündige Reise nach dem
    Einkommensteuergesetz 12/12 des Tagesgeldes zustehen, sind zusätzlich 4/12 von 26,40 Euro= 8,80 Euro als Tagesgeld zu berücksichtigen.

    Ich würde sagen: Tatsächlicher Abflug bzw. tatsächliche Ankunft, wenn der DN das nicht aufschreiben sollte (was leider oft der Fall ist) einfach „fahrplanmäßig“ abrechnen (wird uns deswegen sicher niemand belangen!)

    LG

    als Antwort auf: Zuverdienst KBG #66664
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Grasy!

    Meine Berechnung ergibt, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

    Sie schaut wie folgt aus:

    11.900,00 Brutto lfd. von Juni – Dez. (OHNE SZ!)
    2.142,00 – z.B. 18% SV-DNA für Ang.
    9.758,00 = Einkommen zur Bemessung
    : 12 (Anzahl der Monate, für die KBG bezogen wird)
    813,17
    243,95 erhöhen um 30%
    1.057,12 monatlich
    x 12 für Hochrechung auf 1 Jahr


    12.685,40
    ======

    Ergebnis: Die Zuverdienstgrenze von € 14.600,– wird nicht überschritten.

    Eins ist noch unsicher. Du schreibst, dass KBG bis Mitte Dezember bezogen wird. Entscheidend ist, ob für mehr als die Hälfte des Monats Dezember, dann wird mit 12 Monaten gerechnet, sonst nur mit 11.
    Aber auch das wäre kein Problem, da auch in diesem Fall die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Ergebnis = € 13.838,62)

    LG und schönen Abend

    als Antwort auf: Abfertigung alt – Basis Monatsentgelt Altersteilzeit #66662
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Soltic!

    Die Bemessungsgrundlage muss ‚valorisiert‘ werden, d.h. die KV-Erhöhungen eingerechnet werden.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Behinderte im Sinn des Behinderteingestellungsgesetz #66659
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bibs!

    Bin zufällig noch auf dieses Posting gestoßen und habe festgestellt, dass es noch nicht beantwortet ist.

    Müssen (die Behinderteneigenschaft angeben) tut er es jedenfalls nicht.

    Dazu ein kleiner Auszug aus dem Buch ‚Arbeitsrecht für Arbeitgeber‘ von Rauch:

    Falls der AN in einem Personalfragebogen wissentlich falsche Angaben zu rechtlich bedeutsamen Umständen, wie etwa zur Frage nach einer Schwangerschaft oder Behinderung macht, so ist dennoch der Bestandschutz gegeben.

    (Kommentar von mir: Verschärft wurde das auch noch dadurch, dass seit dem Vorjahr eine Auflösung in der Probezeit anfechtbar ist!)

    Aber weiter mit dem Text von Rauch:
    Unrichtige Angaben gegenüber dem AG und der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht verschlechtern allenfalls die Rechtsposition des behinderten AN in einem späteren Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Kündigung. Sollte duch die bewusst unrichtige Erklärung, nicht behindert zu sein oder durch das Unterlassen jeglicher Mitteilung eine Förderung entgangen sein, so ist der AN schadenersatzpflichtig (dazu gibt es allerdings keine Rechtsprechung – und ich würde das mit sehr großer Vorsicht genießen).
    Wenn der AG durch die Vorschreibung der Ausgleichstaxe automatisch Kenntnis von den im Betrieb beschäftigten begünstigten Behinderten erlangt (da die Daten über diesen Personenkreis den Bundessozialämtern für die Verrechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, wird dadurch das Problem der Nichtmeldung der Behinderteneigenschaft insoweit entschärft. Der AG sollte also diesen Vorschreibungen seine Aufmerksamkeit widemen, um so auf die in seinem Betrieb beschäftigten „unbekannten Behinderten“ aufmerksam zu werden.

    Ich hoffe, dass dieser Text dich in deinen Diskussionen weiterbringt!

    LG und schönes Wochenende

    als Antwort auf: außergerichtliche Einigung #66658
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Alexandra!

    Ich nehme an, dass sich der Vergleich über den lfd. Bezug und die SZ auf die Zeit des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses beziehen.
    Dann ist (in der SV) der beitragspflichtige Vergleichsbetrag durch Aufrollen den betroffenen Beitragszeiträumen zuzuordnen.

    Der Anspruch über die Ersatzleistung Urlaubsentgelt bezieht sich auf eine Zeit nach Beendigung des DV, daher Verlängerung der Pflichtversicherung um diesen Zeitraum.

    Lohnsteuerlich ist diese Zahlung im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen, dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG ein Fünftel steuerfrei zu belassen (monatlicher Lohnzahlungszeitraum).
    Wenn der DN (bzw. diese Ansprüche) in Zeiten der ‚Abfertigung Neu‘ fällt, dann ist die Vergleichssumme bis zu einem Betrag von € 7.500,– mit 6% zu versteuern und nur der darüber hinaus gehende Betrag mit der ‚Fünftelregelung‘.
    Bezüglich L16 ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats).

    Wenn du den ‚großen Ortner (2006) – sehr empfehlenswert!‘ hast, kannst du dir die Details zum Vergleich auf den Seiten 530 – 541 ansehen.

    Liebe Grüße und schönes Wochenende

    als Antwort auf: Geschäftsführer – Beiträge nach dem GSVG #66646
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Petra!

    Da gebe ich dir völlig Recht – schaut komisch aus!

    Viel Glück beim Verhandeln – lass dir das Ergebnis bitte unbedingt schriftlich geben!

    LG

    als Antwort auf: Geschäftsführer – Beiträge nach dem GSVG #66644
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Petra!

    Ich habe mir jetzt auch die RZ 248 aus den LSt-RL genau angesehen.

    Ich würde das in der Lohnverrechnung gar nicht berücksichtigen, die Finanz erledigt das sowieso bei der Veranlagung (und wahrscheinlich hat der GF die GSVG-Beiträge selbst entrichtet, oder?). Nachstehend die RZ 248:

    Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine Berücksichtigung nur bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die auf die laufenden Bezüge entfallenden Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden Bezüge gezahlt werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten hat durch das FA eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf entfallenden Pflichtbeiträge zu erfolgen.

    LG

    als Antwort auf: Pflegeurlaub für Lehrlinge? #66643
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Max!

    Nachdem auch für einen Lehrling das Urlaubsgesetz gilt, sehe ich es jedenfalls so, dass ihm Pflegefreistellung gebührt (natürlich nur bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen – ich würde mir jetzt die Frage stellen, wer das Kind eigentlich betreut, wenn der Lehrling arbeitet)

    LG

    als Antwort auf: 6 Wochen Urlaub #66642
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Viktoria + tomtom!

    Vielleicht darf ich noch eine kleine Ergänzung zur Antwort von tomtom nachschicken.

    Die ersten beiden Anrechnungsbestimmungen (Vordienstgeber bzw. Selbständigkeit und Schulzeiten über der allgemeinen Schulpflicht) werden im gemeinsamen Höchstausmaß von 7 Jahren angerechnet.
    Plus den 5 Jahren max. für abgeschl. Hochschulstudium ergeben dann die 12 Jahre.

    LG

    als Antwort auf: Alleinverdiener – Lebensgefährte #66641
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Klaus!

    Ja, das geht auch!!! 😀

    Dazu ein Originaltext aus dem Formular E30 (Erklärung zur Berücksichtigung des AVAB/AEAB ab 2004):

    „Ich beanspruche den Alleinverdienerabsetzbetrag für Partner in einer Lebensgemeinschaft“
    Der AVAB steht auch in einer länger als sechs Monate bestehenden Lebensgemeinschaft zu, wenn einer der Partner für mindestens sieben Monate während dieses Zeitraumes für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezieht. Die Einkünfte des Partners dürfen nicht mehr als 6.000 Euro betragen. Sie und ihr Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.

    LG

    als Antwort auf: Geschäftsführer – Beiträge nach dem GSVG #66634
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    ❓ Hast du eventuell noch einen sogenannten ‚Altfall‘ vor 1999?

    Da waren Gesellschafter-GF bis 25% mit Sperrminorität im GSVG, ab 1999 sind sie im ASVG versichert, nur die ‚Altfälle‘ verbleiben im GSVG.

    Bei einer Beteiligung von über 25% –> Einkommensteuerpflicht, d.h. auch die Sonstigen Bezüge stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.

    Sollte es aber wirklich ein ‚Altfall‘ sein (also GSVG und Lohnsteuerpflicht), dann kann ich dir leider auch nicht weiter helfen.

    Liebe Grüße und schönen Abend

    als Antwort auf: Alleinverdiener – Lebensgefährte #66633
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bibs!

    Nur dann, wenn ein Kind da ist, für das Familienbeihilfe bezogen wird.

    LG

    als Antwort auf: MV-Bemessung + MV-Beitrag #66614
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Elisabeth!

    Seit 2005 reicht es, den L16 bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

    LG und schönen Sonntag

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