Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
RolandTeilnehmer
Hallo Anna!
Auf Grund des neuen Postings von dir vermute ich, dass es 3 Gesellschafter der GmbH mit jeweiliger Beteiligung von 1/3 gibt, wobei einer kein BV hat (‚organschaftlich‘) und zwei als ‚handelsrechtliche GF‘ beschäftigt sind.
Die Sperrminorität dürfte keiner von ihnen haben, da du die 2 hrl. GF ja im ASVG abrechnest.Unbestritten ist, dass bei den beiden hrl. GF das ASVG anzuwenden ist (wenn Beteiligung unter 50% und keine Sperrminorität) – bei Neugründung mit UV- und (halber) WF-Begünstigung!. Sie sind einkommensteuerpflichtig (da Beteiligung über 25%). Darüber hinaus sind DB, DZ, Komm.St. zu entrichten (bei Neugründung kein DB und DZ für 12 Monate).
Wenn die beiden jetzt z.B. als Berater mit Werkvertrag auftreten ist das auf jeden Fall eine Tätigkeit, die GSVG-pflichtig ist. Die Kommunalsteuerpflicht (und auch DB und DZ) kann durch diese Aktion ohne wesentliche Änderung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse nicht umgangen werden (siehe Ortner 2005 S. 1023).
Ich glaube, dass es bei diesem Problem ratsam wäre, einen Steuerberater aufzusuchen, der auch Erfahrung damit hat.
Ach ja, noch was wollte ich dir mitteilen: Es gibt auf jeden Fall die Möglichkeit, wenn sowohl ASVG- als auch GSVG-Beiträge vorliegen (sog. Mehrfachversicherung) und die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, eine Rückerstattung von Beiträgen oder (meist noch günstiger), eine sogenannte „Differenzvorschreibung“ bei der SVA der gewerbl. Wirtschaft zu beantragen.
Liebe Grüße
RolandTeilnehmerLiebe Anna!
Welche Rechtsform hat das Unternehmen?
OEG und Geschäftsführer passen mir nämlich jetzt überhaupt nicht zusammen.
Bei der OEG stellt nämlich so ein „Geschäftsführergehalt“ (vermutlich sind die beiden angesprochenen Personen Gesellschafter) eine Gewinnverwendung dar!
Nur bei der GmbH fällt das unter Personalaufwand.Vielleicht kannst du noch die Eigentumsverhältnisse präzisieren und die korrekte Rechtsform angeben – dann werden wir uns bemühen, eine seriöse Antwort zu erstellen.
LG
RolandTeilnehmerHallo System und Martin!
Basierend auf die Antwort von Martin werden solche Stunden am FT
– während der sonst üblichen NAZ steuerfrei (Feiertagsarbeitsentgelt § 68/(1))
– außerhalb der sonst üblichen NAZ (wie im Fall beschrieben) steuerpflichtig (ein ev. Zuschlag wäre frei gem. § 68/(1))
gestellt.
LG
RolandTeilnehmerHallo Veronika!
Ich habe heute mit einer Ex-Kollegin von mir gesprochen, die sehr viele DN mit begünstigter Auslandstätigkeit hat.
Sie ist derselben Meinung wie wir und sie hat vor kurzem ein Seminar besucht, wo das auch so gesagt wurde.
Nochmals schöne Grüße
RolandTeilnehmerHallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße
RolandTeilnehmerHallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße
RolandTeilnehmerHallo Veronika!
Ich habe die RZ 55 aus den LSt-RL hereinkopiert (siehe unten) und bin der gleichen Ansicht wie du. Mit ‚jeweils‘ ist meiner Meinung nach die Tätigekeit als solche und nicht der jeweilige Monat gemeint.
Ein „Mini-Beispiel“ ist in der RZ 62 abgebildet (siehe noch weiter unten), und ich glaube da liegt diese mE irrtümliche Meinung des Steuerberaters.
RZ 55:
Diese Bestimmung bewirkt ungeachtet bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine (inländische) Steuerbefreiung für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland (begünstigte ausländische Vorhaben) im Zusammenhang stehen und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Zur Veranlagung bei Bezug von derartigen Einkünften siehe Rz 119 bei § 3 Abs. 3 EStG 1988.RZ 62:
Die Dauer der begünstigten Tätigkeiten muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen. Ein Monat ist immer dann vollendet, wenn im Folgemonat der von der Bezeichnung betroffene nächstfolgende Tag durch die Auslandstätigkeit (Auslandsaufenthalt) noch angebrochen wird (vgl. § 108 BAO).
Beispiel:
Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 11. März.Ich möchte auch alle Fortumteilnehmer darauf hinweisen, dass das BMF aktuelle Versionen (Stand 12/2005) der Richtlinien (ESt, KÖSt, LSt, USt u.a.) auf seine Internet-Seite gestellt hat (wirklich tolle Sache!) und diese ‚downloadbar‘ sind.
Liebe Grüße
6. März 2006 um 14:35 Uhr als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung – Wechsel Teilzeit auf Vollzeit #66570RolandTeilnehmerHallo Bibs!
Das ist korrekt.
Basis ist das monatliche Entgelt, und das ist bei Teilzeit natürlich niedriger (Pech für den AN).Umgekehrt gewinnt der AN, wenn er von Teil- auf Vollzeit umsteigt.
Die Urlaubstage bleiben dieselben, nur sind sie dann ‚mehr wert‘.LG
RolandTeilnehmerHallo Gabi!
Wie lange ist der DN schon bei euch beschäftigt (genaues Eintrittsdatum)?
Wenn noch nicht 6 Monate, dann ist eine Kündigung ohne Zustimmung des Behindertenausschusses noch möglich (gem. § 8/(6) lit. b BEinstG).
LG
RolandTeilnehmerGuten Abend!
Schwer zu sagen, ob das eine Auswirkung hat. Für den DN wäre es auf jeden Fall dadurch sofort erkennbar, dass die Abrechnung unrichtig ist. Aber auch der DG hätte das daher viel früher erkennen müssen.
Vielleicht kann da ein Arbeitsrechtler von der WK weiterhelfen.
LG
RolandTeilnehmerHallo!
Aus dieser Miesere könnte es einen Ausweg geben.
Thomas Rauch in seinem Buch ‚Arbeitsrecht für Arbeitgeber‘ schreibt Folgendes:
„Erfolgt irrtümlich eine Besserstellung des AN, wobei der AN den Irrtum erkennen konnte (oder hätte erkennen können), so entsteht keine rechtliche Bindung des AG. Der AG kann daher nach dem Erkennen des Irrtums die weiteren Leistungen einstellen“.Bezug nimmt er auf das OGH-Urteil 9ObA234/94, welches aber leider im Internet nicht abrufbar ist (vielleicht ein Tippfehler? – ich hab’s auf jeden Fall nicht gefunden).
Auf jeden Fall würde ich für neu eintretende Mitarbeiter im Arbeitsvertrag definieren, dass es nur die € 100,– gibt. Dann hast du für diese Personen das Problem auf jeden Fall nicht (mehr).
Liebe Grüße
RolandTeilnehmerHallo Charlotte!
Ja, diese Zeit steht den DN (auf ihr Verlangen) nämlich auf Grund des § 1160/(1) ABGB zu.
LG
RolandTeilnehmerHallo Bibs!
Die Antwort lautet NEIN. Ist eine Wiedererkrankung und zur Gänze als solche zu behandeln.
LG
RolandTeilnehmerHallo!
Also meiner Meinung nach ist das eindeutig ein GF, der ein arbeitsrechtlicher AN ist.
Daher ganz normal Abfertigungsanspruch nach dem Ang.Gesetz.
Im KV Handel hätte ich auch keine Besonderheit bez. GF entdeckt.Vielleicht kann ja noch ein LV, der diesen Fall schon gehabt hat, dies bestätigen.
Liebe Grüße
RolandTeilnehmerHallo Klaus!
Lt. Ortner PV in der Praxis S. 766:
Dauert die Erkrankung eines geringfügig beschäftigten nur teilversicherten DN längere Zeit und ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. Wiederaufleben des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu erfolgen.Alles klar?
Liebe Grüße
-
AutorBeiträge