Geschäftsführer – Beiträge nach dem GSVG

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  • #62564
    linder76
    Teilnehmer

    Werden die Beiträge zur GSVG vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst entrichtet, so kann eine Berücksichtigung nur über den Freibetragsbescheid bzw. die Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.
    Lt. Lohnsteuerprotokoll sind dabei nur die, auf die laufenden Bezüge anfallenden Beiträge abzuziegen. D.h. 2/14 der GSVG-Beiträge sind bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen.
    Wie soll das in der Praxis abgerechnet werden??? 😕

    Wäre nett wenn mir jemand dabei helfen könnte!

    #66634
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    ❓ Hast du eventuell noch einen sogenannten ‚Altfall‘ vor 1999?

    Da waren Gesellschafter-GF bis 25% mit Sperrminorität im GSVG, ab 1999 sind sie im ASVG versichert, nur die ‚Altfälle‘ verbleiben im GSVG.

    Bei einer Beteiligung von über 25% –> Einkommensteuerpflicht, d.h. auch die Sonstigen Bezüge stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.

    Sollte es aber wirklich ein ‚Altfall‘ sein (also GSVG und Lohnsteuerpflicht), dann kann ich dir leider auch nicht weiter helfen.

    Liebe Grüße und schönen Abend

    #66636
    linder76
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ja, es handelt sich dabei wirklich noch um sogenannte „Altfälle“.

    Vielleicht hat jemand Erfahrung damit!?!

    Danke! Petra

    #66644
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Petra!

    Ich habe mir jetzt auch die RZ 248 aus den LSt-RL genau angesehen.

    Ich würde das in der Lohnverrechnung gar nicht berücksichtigen, die Finanz erledigt das sowieso bei der Veranlagung (und wahrscheinlich hat der GF die GSVG-Beiträge selbst entrichtet, oder?). Nachstehend die RZ 248:

    Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine Berücksichtigung nur bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die auf die laufenden Bezüge entfallenden Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden Bezüge gezahlt werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als Werbungskosten hat durch das FA eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf entfallenden Pflichtbeiträge zu erfolgen.

    LG

    #66645
    linder76
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Bin gerade mit dem Finanzamt im Gespräch. Die sagen ich soll die Beiträge der GSVG einfach in den Lohnzettel eintragen – was ich mir nicht vorstellen kann, dass das richtig ist. – Bin am verhandeln!

    Danke für Deine Bemühungen!!!
    Petra

    #66646
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Petra!

    Da gebe ich dir völlig Recht – schaut komisch aus!

    Viel Glück beim Verhandeln – lass dir das Ergebnis bitte unbedingt schriftlich geben!

    LG

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