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15. April 2014 um 0:22 Uhr als Antwort auf: Mutterschaftsaustritt – Ende geringf. Beschäftigung Karenz #73845RolandTeilnehmer
Hallo develish,
spannender Fall – danke für deinen Eintrag!
LG
RolandTeilnehmerHallo Karin,
der Fall „schreit“ fast nach einer Beratung.
Prinzipiell wäre es so, dass eine Kündigung im „unbezahlten Urlaub“ nach einer Karenz möglich wäre. Was dann allerdings bei euch ausverhandelt wurde und wie das Problem lösebar wäre, kann man wie erwähnt wohl nur in einer Beratung seriös behandeln.LG
RolandTeilnehmerHallo Chris,
Frage 1 ist schwierig zu beantworten aus der Ferne, es schützt dich jedoch das Dienstnehmerhaftplichtgesetz!
Frage 2 + 3: Die richtige Lösung wäre: Nachdem du ja noch im Dienstverhältnis stehst, musst du den Anordnungen des Dienstgebers Folge leisten und das Auto nach Wien bringen, allerdings muss dir die Firma das Zugticket nach Hause ersetzen.
LG
RolandTeilnehmerHallo Peteros,
versuchen kannst du es ja allemal – ob die Kolleginnen dann auch Zeit dafür finden, dir fundierte Antworten zu geben, ist halt eine andere Geschichte.
Du brauchst aber nicht unbedingt jedes Mal einen neuen Thread für eine neue Frage aufmachen.
Wie gesagt: Versprechen kann man hier nichts – aber manchmal gibt es ja auch „gute“ Geister.LG
RolandTeilnehmerHallo Dani!
Nicht verzweifeln – ist ganz einfach:
Nimm einfach das gesamte Entgelt (Stundensatz – welchen du jetzt ohne Urlaub berechnest – mal den Arbeitsstunden im Monat) und gib in einer eigenen Lohnart 9,6% davon als UEL ein (du kannst ruhig die „normale“ Lohnart für die UEL nehmen – ist halt dann nur ein lfd. Bezug).
Da sich im absoluten Regelfall in der SV keine Pflichtversicherungsverlängerung ergeben kann (durch die generelle Abrundung der Urlaubstage) wirkt lt. HV-Protokoll die UEL sich auch nicht aus auf eine ev. Gefährdung einer Teilversicherung – d.h. zur Beurteilung der Geringfügigkeit musst du das Entgelt (ohne UEL) durch die Anzahl der Arbeitstage dividieren – liegt das bis zur tägl. Geringfügigkeitsgrenze, dann ist es geringfügig.Alles klar? – sonst melde dich nochmals.
LG
RolandTeilnehmerHallo kk,
ja, definitv, wenn er nicht als „leitender“ Angestellter fungiert (was meistens nicht der Fall ist).
LG
RolandTeilnehmerHallo Robert,
oha, ja das ist richtig.
LG und weiterhin alles Gute,
1. April 2014 um 0:29 Uhr als Antwort auf: Wiedereintritt und verschlechteter neuer Dienstvertrag #73826RolandTeilnehmerHallo Magie,
ich fürchte, da wird der Chef einige Probleme bekommen…
Meines Erachtens nur lösbar mit einer Verschlechterungsvereinbarung, wenn DN wieder „da“ ist.
LG
RolandTeilnehmerHallo Robert,
nein, der DG muss nicht ALLEM zustimmen, aber Fakt ist, dass die DN grundsätzlich einen Anspruch auf ETZ hat und sich somit auch Tage / Arbeitszeit prinzipiell „aussuchen“ kann.
Das Problem ist, dass niemand weiß, wie die 1. Instanz (und die ist ja endgültig) die Sache sieht.
Aber dass am Freitag, wo sonst nur mehr ein Journaldienst eingesetzt wird, die DN arbeiten will, ist mE nicht einzusehen.Übrigens ist je eine Änderung der ETZ (auf Grund eines Wunsches des einen oder anderen Vertragspartners) möglich!
Für die AN leichter durchsetzbar als für den DG, da im Endeffekt Klagepflicht beim DG besteht (durch die Anspruchselternteilzeit).LG
RolandTeilnehmerHallo Rene,
ja, das müsste möglich sein –> was die Abrechnung betrifft, ganz normal (wahrscheinlich wohl geringfügig, muss aber nicht so sein).
Versichert ist er beim Bundesheer auch!LG
RolandTeilnehmerHallo Daniela,
ganz klar:
Da kommt die Quotientenmethode (auch: Vervielfachermethode genannt) zur Anwendung, und nachdem die lfd. LSt Null Euro ist, ist auch die LSt der Abfertigung Null.LG
RolandTeilnehmerHallo!
Der OGH hat aber auch (in einem Nebensatz) erwähnt, dass er es umgekehrt genau so machen würde (also „wertneutrale“ Umrechnung auch bei einer Reduktion der Arbeitstage). Also liegt der OGH wieder mal voll auf seinem „Aktualitätsprinzip“!
Dein Beispiel würde nach dem OGH also wie folgt umgerechnet werden (wobei er ja eigentlich gesagt hat, dass der Arbeitstag die kleinste Einheit ist, Stunden hat er abgelehnt – wird aber in der Praxis meines Wissens trotzdem derzeit ohne Probleme beibehalten):
100 Std. : 38,5 Std. = 2,597 Wochen x 2 AT pro Woche = 5,19 AT, aufgerundet daher 6 AT ( x 5 Std. pro AT ergäbe das dann 30 Stunden).
Oder in Stunden ausgedrückt (wie gesagt: eigentlich abgelehnt): 2,597 Wochen x 10 Std. pro Woche = 25,97 Stunden ungerundet.Vor dieser „wertneutralen“ Umrechnung würde ich aber der DN den Urlaubskonsum anbieten (was aber bei deiner Konstellation wahrscheinlich kaum möglich sein wird).
In solchen Fällen wäre es wohl am fairsten und besten, wenn zwischen Mutterschutz und Karenz der Urlaub konsumiert wird.
LG
RolandTeilnehmerHallo dapau,
während der „Anlaufphase“ steuerfrei, danach pflichtig (wenn bis 5 Stunden, da dann die lohngestaltende Vorschrift fehlt, um in den § 3 Abs.1 Z. 16b „einzutauchen“)!
LG
RolandTeilnehmerHallo Thomas,
ich sehe das schon als „Ruhezeitverletzung“, da Arbeit in der Kernruhezeit!
Auch im Falle des Krankenstands.
LG
RolandTeilnehmerHallo!
Zum KV kann ich leider nichts beitragen.
Aber eins ist fix: Wenn du das Jubiläumsgeld freiwillig bezahlst, ist es trotzdem sv-frei!
LG
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