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RolandTeilnehmer
Servus Christian,
meines Erachtens SB-pflichtig – ist nicht wirklich mit dem Judikat zu den Mitarbeiterkonten vergleichbar.
Gar keine schlechte Idee mit „Geizhals“.LG
RolandTeilnehmerHallo Christian,
den Vollpreis würde ich nicht als Gegenrechnung ansetzen, sondern Vollpreis abzüglich des „Rabatts auf Grund der Business Card“ (das sind 20%, siehe Link).
http://www.oebb.at/de/Ermaessigungskarten/BUSINESScard/
LG
RolandTeilnehmerHallo Birgit,
Durchrechnung grundsätzlich nur über KV-Erlaubnis.
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes sind die Plusstunden (sind eigentlich vorerst keine Überstunden, sondern ein Guthaben an Normalarbeitszeit) aufzuwerten. Entweder Auszahlung als Überstunde oder ZA im Verhältnis 1 : 1,5.
LG
RolandTeilnehmerHallo Elisabeth,
die Frage ist zwar schon älter, aber trotzdem eine Antwort:
Es gibt keine NAZ am Samstag im Unternehmen, somit stellen auch die „Mehrstunden“ der Teilzeitkraft absolut eine Überstunde dar (50% Zuschlag).
Und vollkommen richtig: Es darf keiner (weder der Vollzeit- noch der Teilzeitmitarbeiter) schlechter gestellt werden.LG
24. November 2014 um 12:44 Uhr als Antwort auf: Kündigungsentschädigung oder Abgangsentschädigung? #73980RolandTeilnehmerHallo Tara,
ich sehe das als Abgangsentschädigung (Vergütung aus Anlass der Beendigung des DV), daher sv-frei. Nach meinen Informationen gibt es allerdings in diesem Fall (wo eben exakt die Bezüge bezahlt werden, die in diesem Zeitraum angefallen wären) keine einheitliche Vorgangsweise der GKK’s, ist also eigentlich strittig (da noch keine Rechtsprechung).
In der LSt ist es eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden, somit seit 1.3.2014 § 67 Abs. 10.
DB/DZ und Kommunalsteuer ist leider höchst strittig (Finanz vertritt die Ansicht, dass es pflichtig ist), ich tendiere eher zur Abgabenfreiheit.
LG
RolandTeilnehmerHallo Petra,
es muss schon „ein repräsentativer“ Arbeitstag sein (meist ist das bei Samstag nicht gegeben!).
In so einem Fall würde ich den Antrag ablehnen und den AN auf die Veranlagung verweisen.LG
RolandTeilnehmerHallo!
Ohne dass ich mich mit dem KV speziell beschäftigt habe (geht also grundsätzlich „immer“):
Am besten den Teilzeitlohn umrechnen auf Vollzeit und dann den Teiler anwenden.LG
RolandTeilnehmerHallo David,
nur die 6 Wochen vom Tag nach der Geburt müssen bezahlt werden (incl. SZ).
LG
15. Mai 2014 um 16:20 Uhr als Antwort auf: Teilzeit regelmäßige Mehrstunden erhöhen UZ und WR #73859RolandTeilnehmerHallo Barbara,
aha, selbe Frage wie vorher unter einem anderen Modul.
Frage 1: 3-Monats-Schnitt ist richtig (Judikatur!), der KV könnte aber einen anderen Zeitraum bestimmen; wenn er es nicht tut, sinds halt die 3 Monate.
Frage 2: Freilich fallen auch regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden in das Urlaubsentgelt.
Frage 3: Grundlohn muss aus gesetzlicher Sicht (AZG) berücksichtigt werden, der Zuschlag nur dann, wenn der KV es so bestimmt (kommt schwer auf die Textierung des KV an).LG
RolandTeilnehmerHallo Barbara!
Hätte ich auch so wie der Prüfer gesehen, da Zufluss in größeren Zeiträumen als den Lohnzahlungszeitaum.
LG
RolandTeilnehmerHallo Barbara,
das mit den Überstunden habe ich mir jetzt nicht angesehen, aber wenn es der KV vorschreibt, ist es sicher O.K.
Die (regelmäßige) Mehrarbeit der Teilzeitbeschäftigten ist alleine schon aus gesetzlicher Sicht in die Bemessung der SZ einzubeziehen (höchstwahrscheinlich mit einem 3-Monats-Schnitt, wenn der KV nichts Gegenteiliges enthält)!LG
12. Mai 2014 um 8:24 Uhr als Antwort auf: Abmeldung SV bei indiv.Beschäftigungsverbot & befri.DV #73854RolandTeilnehmerHallo Isabelle,
1) am 2.5. (da das DV tatsächlich beendet ist).
2) M.E. 2.5.
3) SV-Ende ist der 14.4., da Wochenhilfeanspruch (also Übergang auf die GKK), BV-Ende ist allerdings erst der 2.5. (danach keine BV mehr, da kein aufrechtes Dienstverhältnis).LG
RolandTeilnehmerHallo Natascha,
da muss man leider zahlen (nach wie vor).
Nur im allerersten Monat wäre es „frei“.LG
12. Mai 2014 um 8:15 Uhr als Antwort auf: Abrechnung Krankenstände Angestellten (gem. § 8 AngG) #73852RolandTeilnehmerHallo Biggi,
ja richtig, den erhöhten Anspruch gibt es nur FÜR den Arbeitsunfall, d.h. bei deiner Konstellation ist tatsächlich nach 6 Wochen mit der 100%igen EFZ Schluss.
Und folglich beträgt dann die Höchstentgeltanspruchsdauer für den (jeden) Krankenstand auch nur 10 Wochen.
Nur wenn der jetzige Krankenstand ein AU wäre, dann wären es 12 Wochen.LG
RolandTeilnehmerHallo Peteros,
zur ersten Frage:
Ja, damit sind Tage gemeint, an denen die Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte zurückgelegt wird, wobei auch (in den meisten Fällen, leider gibts auch Ausnahmen) Krankenstands-, Urlaubs- und Feiertage hinzugerechnet werden dürfen.zur zweiten Frage:
Nein, der IE-Beitrag ist einer des Dienstgebers!!!
(und so ganz habe ich die Frage nicht verstanden)LG
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