Behinderte im Sinn des Behinderteingestellungsgesetz

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Roland.
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  • #62556
    seymoore
    Mitglied

    Wir haben letztes diskutiert, ob ein Behinderter bei der Einstellung angeben MUSS, dass er ein Behinderter ist.

    Ich bin der Meinung er muss es nicht. Der Dienstgeber darf ja eigentlich nicht nach seinem Gesundheitszustand fragen.

    Kann mir jemand weiterhelfen.

    #66611
    pvred
    Teilnehmer

    Der Gesundheitszustand hat mit der Behinderteneigenschaft nichts zu tun.
    Die Behinderteneigenschaft ist vom Dienstgeber u.a. deshalb zu erfragen, weil
    – Behindertenbezüge teilweise eine abgabenfreie Behandlung erfahren,
    – Behinderte besonders kündigungsgeschützt sind.

    #66613
    seymoore
    Mitglied

    MUSS der Dienstnehmer sagen dass er ein Behinderter ist?

    #66659
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bibs!

    Bin zufällig noch auf dieses Posting gestoßen und habe festgestellt, dass es noch nicht beantwortet ist.

    Müssen (die Behinderteneigenschaft angeben) tut er es jedenfalls nicht.

    Dazu ein kleiner Auszug aus dem Buch ‚Arbeitsrecht für Arbeitgeber‘ von Rauch:

    Falls der AN in einem Personalfragebogen wissentlich falsche Angaben zu rechtlich bedeutsamen Umständen, wie etwa zur Frage nach einer Schwangerschaft oder Behinderung macht, so ist dennoch der Bestandschutz gegeben.

    (Kommentar von mir: Verschärft wurde das auch noch dadurch, dass seit dem Vorjahr eine Auflösung in der Probezeit anfechtbar ist!)

    Aber weiter mit dem Text von Rauch:
    Unrichtige Angaben gegenüber dem AG und der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht verschlechtern allenfalls die Rechtsposition des behinderten AN in einem späteren Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Kündigung. Sollte duch die bewusst unrichtige Erklärung, nicht behindert zu sein oder durch das Unterlassen jeglicher Mitteilung eine Förderung entgangen sein, so ist der AN schadenersatzpflichtig (dazu gibt es allerdings keine Rechtsprechung – und ich würde das mit sehr großer Vorsicht genießen).
    Wenn der AG durch die Vorschreibung der Ausgleichstaxe automatisch Kenntnis von den im Betrieb beschäftigten begünstigten Behinderten erlangt (da die Daten über diesen Personenkreis den Bundessozialämtern für die Verrechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, wird dadurch das Problem der Nichtmeldung der Behinderteneigenschaft insoweit entschärft. Der AG sollte also diesen Vorschreibungen seine Aufmerksamkeit widemen, um so auf die in seinem Betrieb beschäftigten „unbekannten Behinderten“ aufmerksam zu werden.

    Ich hoffe, dass dieser Text dich in deinen Diskussionen weiterbringt!

    LG und schönes Wochenende

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