Urlaubsersatzleistung – Krankenstand

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Roland.
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  • #62601
    Chris
    Teilnehmer

    Wenn ein DN im Krankenstand gekündigt wird, muß die Firma den Krankenstand auch über das Dienstende hinaus weiter bezahlen, solange er Anspruch hat.
    Nun hat der DN auch Anspruch auf Urlaubsersatzleistung dh Verlängerung der Pflichtversicherung.
    Wie gehe ich nun korrekt vor.

    Wird die Pflichtversicherung nach dem Dienstende angerechnet (der DN befindet sich aber noch im Krankenstand) oder erst nach Ende des Entgeltanspruches seines Krankenstandes. Zahle ich die Urlaubsersatzleistung mit Dienstende aus oder erst mit Ende Entgeltanspruch.

    Bitte um Eure Hilfe, ich finde zwar alles über Urlaubsersatzleistung, aber nichts im Zusammenhang mit einem Krankenstand bei Dienstende.

    Danke und schöne Osterfeiertage ! 😆

    #66691
    Eva
    Teilnehmer

    Zur Frage 1: Wird die Pflichtversicherung nach dem Dienstende angerechnet (der DN befindet sich aber noch im Krankenstand) oder erst nach Ende des Entgeltanspruches seines Krankenstandes?

    Soweit ich sehe, ist diese Frage weder im Gesetz (§ 11 Abs 2 ASVG) noch in den Empfehlungen des Hauptverbandes (E-MVB, Z 011 …) ausdrücklich geregelt. § 11 Abs 2 ASVG regelt zB nur den Fall, dass Kündigungsentschädigung mit Urlaubsersatzleistung zusammentrifft. Diesfalls ist für die Pflichtversicherung zunächst die Kündigungsentschädigung und erst im Anschluss daran die Urlaubsersatzleistung heranzuziehen.
    Meiner Ansicht nach spricht sehr viel dafür, dies auch beim Zusammentreffen von Krankenentgelt (nach DV-Ende) und Urlaubsersatzleistung analog zu sehen. Ich würde daher die Pflichtversicherung aufgrund der Urlaubsersatzleistung erst an das Ende des Krankenentgeltanspruchs „dranhängen“.

    Zur Frage 2: Zahle ich die Urlaubsersatzleistung mit Dienstende aus oder erst mit Ende Entgeltanspruch?
    Nach § 10 UrlG ist die Urlaubsersatzleistung „zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses“ fällig. Streng genommen müsste man also die Urlaubsersatzleistung mit dem arbeitsrechtlichen Ende, und nicht erst bei Ende Entgeltanspruch bezahlen.

    Schöne Grüße und frohe Ostern
    wünscht
    Eva

    #66692
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Chris!

    Auch ich hätte alles so abgewickelt, wie es Eva vorgeschlagen hat.
    UEL rechnen bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die zusätzlichen SV-Tage anhängen an Ende Entgeltanspruch auf Grund des Krankenstands.
    Auszahlung aber bereits mit Ende Beschäftigungsverhältnis!

    Auf diesem Weg wünsche ich allen Forumteilnehmern ein frohes Osterfest und schöne Feiertage!

    LG

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