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RolandTeilnehmer
Hallo!
Nach Rechtsansicht der Finanz leider nein!
(es bleibt ja trotzdem ein arbeitgebereigenes KFZ)LG
RolandTeilnehmerHallo Sabrina,
nachdem das J/6 heuer Null Euro sein muss (DN ist ja seit dem Vorjahr in Karenz), muss die gesamte Geburtsbeihilfe als J/6-Überhang laufend versteuert werden (also zur Gänze nach Tarif).
SV-frei ist richtig.LG
RolandTeilnehmerRichtig,
Sachbezug ist dann Null Euro.
LG
RolandTeilnehmerHallo Georgina,
hm… mit dem Mitarbeiter naturgemäß dann im Normalfall nicht.
Aber der GPLA-Prüfer könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass bei Beendigung des DV für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein 50%iger Zuschlag zu zahlen ist (§ 19e AZG).
Wenn es aber bereits „aufgewertete“ ZA-Stunden sind, sehe ich kein großartiges Problem (ich kann ja beispielsweise auch den Urlaub stehen lassen). Würde mich aber bei der Behörde (GKK bzw. AMS wegen dem Arbeitslosengeld) absichern – es könnte nämlich dadurch eine „bloße Karenzierung“ und nicht eine echte Beendigung unterstellt bzw. erkannt werden.
LG
RolandTeilnehmerHallo Nishar,
unstrittig volle Abfertigung bei einvernehmlicher Lösung auf Basis der NAZ vor der Elternteilzeit.
Auch die Überstundenpauschale muss mE auf alle Fälle berücksichtigt werden (da hat es einen Fall in der Altersteilzeit gegeben, der so entschieden wurde).
LG
RolandTeilnehmerHallo Lisa,
es haben sich tatsächlich durch die Pendlerverordnung doch einige Dinge geändert (z.B. die Unzumutbarkeitskriterien).
Daher ist das Ergebnis aus dem Pendlerrechner nur bedingt für 2013 anwendbar.LG
RolandTeilnehmerHallo Astrid,
richtig, neben der Alterspension kann man auch vollversichert weiterarbeiten.
LG
RolandTeilnehmerLiebe Kolleginnen,
@ Ingrid: Echt kein Problem, ich verhaue mich auch manchmal (hilft nichts, wo gehobelt wird, fliegen auch die Späne!).
@ Brigitte: Wenn es sich wirklich um eine absolut einmalige Prämie handelt, ist halt tatsächlich Vollversicherung gegeben. Da hilft auch nichts.
LG
RolandTeilnehmerHallo Sonja,
das wäre dann das Betriebsstätten-FA.
LG
RolandTeilnehmerHallo DK!
Nachdem die „Mietvariante“ die teurere Variante ist, muss diese herangezogen werden.
Ich gehe davon aus, dass der DG die Betriebskosten trägt!Folgende Berechnung:
Miete incl. BK 1.322,–
– 25% pauschaler Abschlag = -333,50
Zwischensumme 991,50
‚- Kostenbeitrag des Arbeitnehmers = – 522,– (1.322 minus 800)
ergibt den relevanten SB = 469,50LG
RolandTeilnehmerHallo Walter,
alle deine Schlussfolgerungen sind richtig.
LG
RolandTeilnehmerHallo,
wenn Urlaub in Einarbeitungsphase verbraucht wurde, gilt das auch für die Freizeitphase (ausjudiziert vom OGH).
LG
RolandTeilnehmerHallo Alexa,
oje, bis 15.2. wäre eine Rollung möglich (und auch notwendig) gewesen.
Ev. jetzt Vorgangsweise mit FA abstimmen.
LG
RolandTeilnehmerHallo Nicole,
ev. will das FA noch abwarten, da ja die L16 bis Ende Februar übermittelt werden können…
LG
RolandTeilnehmerHallo elkobert,
hatte in letzter Zeit leider verdammt viel zu tun, kann erst heute eine Antwort schreiben.
Wenn der Schnitt aus den 3 Jahren höher ist als über die 12 Monate, handelt es sich um eine „freiwillige“ Abfertigung in der LSt (für den den 12-Monats-Schnitt übersteigenden Betrag).
Sollte er niedriger sein, besteht aus arbeitsrechtlicher Sicht aber ein Anspruch auf Grund des 12-Monats-Schnitts.Alles klar?
LG
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