Liebe Forum-Mitglieder,
wir haben den KV Angestellte Metallverarbeitendes Gewerbe. In diesem wird bei der Berechnung auf den Begriff Urlaubsentgelt im GeneralKV hingewiesen. Auf alle Fälle sind bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes die Überstunden zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate geleistet wurden.
Nun meine Frage, gilt dies auch für Mehrstunden Teilzeitkräfte §19 Abs.3b AZG, wenn diese in der Regelmäßigkeit 7 der letzten 12 Kalendermonate geleistet wurden???
Dies geht so nirgends definitiv hervor.
vielen Dank für eure Hilfe und Unterstützung
Barbara