Abrechnung Krankenstände Angestellten (gem. § 8 AngG)

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  • #62468
    Reini024
    Teilnehmer

    Die Anfrage bezieht sich auf eine Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren und die Ausschöpfung des zusätzlichen Anspruches bei einem Arbeitsunfall:

    Gibt es einen zusätzlichen Anspruch von max. 14 KT nur beim Grundanspruch oder auch beim halben Grundanspruch?

    Wie wird der zusätzliche Anspruch bei einem Arbeitsunfall abgewickelt? Wird zuerst der zusätzliche Anspruch abgetragen und beleibt evtl. für einen weiteren KS dadurch Entgeltanspruch bestehen oder wird der erweiterte Anspruch erst abgezogen, wenn der Grundanspruch verbraucht ist und warum?

    Wie werden Feiertage behandelt, wenn der Anspruch auf Krankenentgelt nur mehr 25% beträgt (also SV-frei ist)?

    Was passiert, wenn innerhalb der 6-Mo-Frist ein 2. (vom 1. unabhängigen) Arbeitsunfall passiert? Gibt es da noch einmal zusätzlich 2 Wochen?

    Wie ist bei folgendem Beispiel der Bezug abzurechnen?

    Ersterkrankung v. 2.1.2006 – 26.2.2006
    Arbeitsunfall v.27.3.2006 – 30.4.2006
    Freizeitunfall v.15.5.2006 – 30.7.2006

    #66448
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Reini!

    Zuerst zu deinem Beispiel, das meiner Ansicht nach wie folgt aussieht:

    Ersterkrank. 02.01. bis 26.02.
    von 02.01. bis 12.02. = 42 KT 100% § 8/(1) Ang.g.
    von 13.02. bis 26.02. = 14 KT 50% § 8/(1) Ang.g.

    AU-Wiedere. 27.03. bis 30.04.
    von 27.03. bis 09.04. = 14 KT 100% § 8/(1) Ang.g.
    von 10.04. bis 24.04. = 14 KT (+1 FT) 50% § 8/(1) Ang.g.
    von 25.04. bis 30.04. = 6 KT 50% § 8/(2) Ang.g.

    Wiedererkr. 15.05. bis 30.07.
    von 15.05. bis 22.06. = 36 KT (+3 FT) 50% § 8/(2) Ang.g.
    von 23.06. bis 20.07. = 28 KT 25% § 8/(2) Ang.g.
    von 21.07. bis 30.07. = 0

    Jetzt zu den anderen Fragen:

    1. Zusätzlicher Anspruch bei Arbeitsunfall: Der erweiterte Anspruch wird erst abgezogen (oder besser ‚berücksichtigt‘), wenn der Grundanspruch (also 6 Wochen) verbraucht ist (wird also nur ‚hinten‘ und nicht schon ‚vorne‘ angestückelt). Dies ist zumindest die überwiegende Rechtsansicht (die ich mir auch schon ein Mal von einem namhaften Vertreter der OÖ. GKK bestätigen habe lassen), aus dem Gesetz läßt sich das nämlich nicht so ohne Weiteres herauslesen.

    2. Feiertage bei 25%igem Krankenstand: Das kann ich jetzt nicht 100%ig für alle Bundesländer sagen, weil mE es darauf ankommt, ob die GKK an diesem Feiertag Krankengeld bezahlt oder nicht. Im Fall der OÖ. GKK ist das meines Wissens der Fall, also ist ein FE/KE in Höhe von 25% sv-frei abzurechnen. Wenn am FT kein KG von der GKK gebührt, müßte mE ein FE zu 100% sv-pflichtig abgerechnet werden (bitte aber solche Fälle mit der GKK abstimmen!).

    3. Zweiter Arbeitsunfall: Wenn der erste Arbeitsunfall bereits die zusätzlichen 2 Wochen zu 100% gem. § 8/(1) Ang.G. ‚ausgenutzt hat‘, ist es durchaus möglich, dass bei einem erneuten Arbeitsunfall (der dann eine Wiedererkrankung ist) auch zusätzlich 2 Wochen zu 50% gem. § 8/(2) Ang.Gesetz anfallen (aber auch hier gilt mE: nur hinten anstückeln!).

    Vielleicht kann ja die liebe Lohnverrechnergemeinde da noch einmal einen Blick draufwerfen (dann könnten wir das so richtig schön ausdiskutieren!).

    Liebe Grüße

    #66451
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Ich habe das Beispiel nachvollzogen und bin (bis auf 1 Feiertag den ich wahrscheinlich übersehen habe) zum selben Ergebnis gekommen.

    ME wäre noch wichtig zu sagen: Pro Krankenstand kann immer max. der jeweilige Grundanspruch ausgeschöpft werden.

    Bezüglich der Feiertage würde ich sagen: wenn zB nur mehr 25%iger Anspruch besteht, würde ich auf alle Fälle nur diese 25% bezahlen.
    Wenn ich mir recht erinnere, war über dieses Thema in diese Richtung ein Bericht in LVaktuell.

    LG von Elisabeth

    #66455
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Elisabeth!

    Habe jetzt auf deine Anregung recherchiert und dazu eine DG-Info der NÖ. GKK vom Feb. 2005 gefunden, wo folgendes festgestellt wird:

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 2/Februar 2005

    Fallen in die Zeit eines Krankenstandes Feiertage, dürfen diese Tage in der Regel nicht vom Anspruch auf Entgeltfortzahlung abgezogen werden. Dies gilt sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte (bzw. Lehrlinge). Grund: Der Entgeltanspruch nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ist vorrangig gegenüber dem Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. dem Angestelltengesetz (AnGG).
    In diesem Zusammenhang wurde vor kurzem andiskutiert, ob für einen Feiertag, der in einen Krankenstand mit 50%iger Entgeltfortzahlung fällt, auf Grund des „Ausfallsprinzips“ eventuell 100 % des Entgeltes fortzuzahlen sind. Im Rahmen einer Referentenbesprechung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde nunmehr folgende bundeseinheitliche Vorgehensweise festgelegt:

    Fällt der Feiertag in einen Zeitraum mit 50%iger Entgeltfortzahlung, gebühren für diesen Feiertag auch nur 50 % Entgeltfortzahlung (und nicht 100 %!).


    Analog dazu solltest du damit Recht behalten, dass das beim 25%igen Teilentgelt auch so ist. Besten Dank für deine Stellungnahme!
    (Trotzdem würde ich so einen ‚dubiosen‘ Fall mit der GKK absprechen).

    LG

    #73848
    biggi
    Teilnehmer

    Liebe Kollegen/Kolleginnen!

    Ich hätte zu diesem alten Fall noch eine Verständnisfrage bzw. möchte eine Bestätigung.

    Ich habe eine Angestellte (erst 1 Jahr da), die hatte im Dezember 1 Woche Arbeitsunfall (Ersterkrankung), jetzt ist sie seit Anfang März mit Freizeitunfall zu Hause.

    Mein Lohnprogramm rechnet nun nach 6 Wochen (Dez + März) nur mehr 50 % Teilentgelt.

    Das ist so, weil sie jetzt keinen Arbeitsunf. hat, sondern „normalen“ Krankenstand? Hätte sie jetzt einen Arbeitsunf., müsste sie 8 Wochen volles Entgelt bekommen?

    Wenn der Krankenstand noch länger dauert, muss ich 4 Wo TE 50 % aus Grundanspruch zahlen, dann noch 1 Wo TE 50 % Folgeanspruch. Dann sind 10 Wochen gezahlt (5 Wo Rest vom vollen Anspruch + 5 Wo TE) und der Anspruch erschöpft. Stimmt das so?

    Ich hoffe, ich kann mit meiner Frage auch anderen „geplagten“ Kolleginnen und Kollegen helfen, die ähnliche Probleme haben und wie ich das Forum gerne als „Nachschlagewerk“ nutzen.

    Liebe Grüße

    Biggi

    #73852
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Biggi,

    ja richtig, den erhöhten Anspruch gibt es nur FÜR den Arbeitsunfall, d.h. bei deiner Konstellation ist tatsächlich nach 6 Wochen mit der 100%igen EFZ Schluss.
    Und folglich beträgt dann die Höchstentgeltanspruchsdauer für den (jeden) Krankenstand auch nur 10 Wochen.
    Nur wenn der jetzige Krankenstand ein AU wäre, dann wären es 12 Wochen.

    LG

    #73855
    biggi
    Teilnehmer

    Lieber Roland!

    Danke für die Antwort.

    Beruhigend, dass ich doch langsam den Durchblick bekomme.

    Längere Krankenstände bei Angestellten kommen Gott sei Dank nicht so oft vor. Oft ist auch der lange Krankenstand (Unfall, OP) die Ersterkrankung, wo ich dann nur die Wochen Grundanspruch berücksichtigen muss und nichts weiter „herumrechnen“.

    Angenehmen Arbeitstag

    Biggi

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