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BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis der Gesetzeslage durch Parteienvertreter ist kein minderer Grad des Versehens

Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Ereignis ist dann „unvorhergesehen“, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist „unabwendbar“, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 26. 2. 2014, 2012/13/0051; VwGH 27. 9. 2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO6, § 308 Tz 9 ff).

An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (VwGH 16. 7. 1996, 95/14/0144´; VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0072). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (VwGH 22. 3. 2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0149).

Die Unkenntnis dieser Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (VwGH 30. 7. 2014, Ra 2014/08/0001).

Der steuerliche Vertreter brachte außerhalb der Rechtsmittelfrist gegen einen Abgabenbescheid eine Beschwerde ein, die als verspätet zurückgewiesen wurde. Er brachte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, den er damit begründete, dass ihm iZm der Errichtung des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich des Fristenbeginns und des Fristenlaufes der Beschwerdefrist dahingehend ein Irrtum unterlaufen sei, als er der Meinung gewesen sei, dass § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, der eine Verlängerung von am 31. Dezember 2013 offener Berufungsfristen bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 vorsah, auch auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehören, anzuwenden sei, was aber zufolge des § 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz nicht der Fall sei.

Das BFG gab der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hatte, keine Folge:

Da die Rechtsmittelbelehrungen der streitgegenständlichen Bescheide den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, und sich auch die Rechtsmittelfrist in den in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallenden Angelegenheiten nicht geändert hat, lag nach Ansicht des BFG ein Rechtsirrtum des steuerlichen Vertreters vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ist, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen (VwGH 22. 11. 1999, 96/17/0415, mwN).

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