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Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 20. 7. 1999, 97/13/0131; VwGH 30. 11. 1999, 94/14/0124) berechtigt die Bestimmung des § 289 Abs 1 BAO (nunmehr: § 279 Abs 1 BAO) die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr: das Bundesfinanzgericht) nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen – ihrer Meinung nach zutreffenden – zu ersetzen.
Aufgabe der Rechtsmittelbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor (oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt), muss die Rechtsmittelbehörde den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am Finanzamt liegt es dann, ob es etwa von der Rechtsmittelbehörde entdeckte andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (auch) neuerlichen Wiederaufnahme heranzieht.
Im beschwerdegegenständlichen Fall verhalf auch eine Zusammenschau von den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid und dem neuen Sachbescheid nicht zum Erfolg für die belangte Behörde, weil auch der Einkommensteuerbescheid einen Wiederaufnahmegrund nicht nannte.