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BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

Rechtsfort­bildung durch das BFG – Vorlage­antrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt

Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlage­antrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.

Entscheidung: BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016
Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 38) als PDF und bei Lindeonline.

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