Ab dem 1. 12. 2018 wird der Austausch gerichtlicher Dokumente zwischen den Vertretern der Parteien und dem Gericht nur noch über „e-Curia“ stattfinden.
Damit soll der größtmögliche Vorteil aus der Unmittelbarkeit der papierlosen Kommunikation gezogen und die Behandlung der Rechtssachen optimiert werden.
Die dem Gerichtshof und dem Gericht gemeinsame Informatikanwendung „e-Curia“ ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Seit ihrer Einführung im November 2011 hat sich diese Übertragungsart als sehr erfolgreich erwiesen, was sich an der wachsenden Zahl der Inhaber eines Zugangskontos (gegenwärtig 4.230) und dem steigenden Anteil der über e-Curia vorgenommenen Einreichungen (83 % im Jahr 2017 beim Gericht) zeigt.
Das positive Feedback der Nutzer (Rechtsanwälte und Bevollmächtigte), die Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit des Austauschs auf elektronischem Weg ergeben, und die Effizienzgewinne, die sich daraus erzielen lassen, dass nicht länger verschiedene Übermittlungsformen (Papierform und digitale Form) zu verwalten sind, haben das Gericht dazu veranlasst, den Prozess des Übergangs zur papierlosen Durchführung seiner Verfahren fortzusetzen.
Um dieser Entwicklung einen rechtlichen Rahmen zu geben, hat das Gericht am 11. 7. 2018 Änderungen seiner Verfahrensordnung und einen neuen Beschluss über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken mittels e-Curia angenommen. Durch diese Änderungen und diesen Beschluss, die am 25. 9. 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts und Beschluss des Gerichts vom 11. 7. 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl EU L 240, 68 und 72) veröffentlicht wurden, wird e-Curia ab dem 1. 12. 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Parteien und dem Gericht.
Diese Entwicklung betrifft alle Parteien (Kläger, Beklagte und Streithelfer) und alle Arten von Verfahren einschließlich Eilverfahren, wobei allerdings im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten bestimmte Ausnahmen gelten (insbesondere wenn sich die Nutzung von e-Curia als technisch unmöglich erweist oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird).
Da diese Änderungen bald in Kraft treten werden, sind die Rechtsanwälte und Bevollmächtigten, die noch nicht über ein e-Curia-Zugangskonto verfügen, aufgefordert, mittels des entsprechenden Formulars die Eröffnung eines Zugangskontos zu beantragen.
Die Informationen über e-Curia finden sich auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Ab dem 1. 12. 2018 wird der Austausch gerichtlicher Dokumente zwischen den Vertretern der Parteien und dem Gericht nur noch über „e-Curia“ stattfinden.
Damit soll der größtmögliche Vorteil aus der Unmittelbarkeit der papierlosen Kommunikation gezogen und die Behandlung der Rechtssachen optimiert werden.
Die dem Gerichtshof und dem Gericht gemeinsame Informatikanwendung „e-Curia“ ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Seit ihrer Einführung im November 2011 hat sich diese Übertragungsart als sehr erfolgreich erwiesen, was sich an der wachsenden Zahl der Inhaber eines Zugangskontos (gegenwärtig 4.230) und dem steigenden Anteil der über e-Curia vorgenommenen Einreichungen (83 % im Jahr 2017 beim Gericht) zeigt.
Das positive Feedback der Nutzer (Rechtsanwälte und Bevollmächtigte), die Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit des Austauschs auf elektronischem Weg ergeben, und die Effizienzgewinne, die sich daraus erzielen lassen, dass nicht länger verschiedene Übermittlungsformen (Papierform und digitale Form) zu verwalten sind, haben das Gericht dazu veranlasst, den Prozess des Übergangs zur papierlosen Durchführung seiner Verfahren fortzusetzen.
Um dieser Entwicklung einen rechtlichen Rahmen zu geben, hat das Gericht am 11. 7. 2018 Änderungen seiner Verfahrensordnung und einen neuen Beschluss über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken mittels e-Curia angenommen. Durch diese Änderungen und diesen Beschluss, die am 25. 9. 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts und Beschluss des Gerichts vom 11. 7. 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia (ABl EU L 240, 68 und 72) veröffentlicht wurden, wird e-Curia ab dem 1. 12. 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Parteien und dem Gericht.
Diese Entwicklung betrifft alle Parteien (Kläger, Beklagte und Streithelfer) und alle Arten von Verfahren einschließlich Eilverfahren, wobei allerdings im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten bestimmte Ausnahmen gelten (insbesondere wenn sich die Nutzung von e-Curia als technisch unmöglich erweist oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird).
Da diese Änderungen bald in Kraft treten werden, sind die Rechtsanwälte und Bevollmächtigten, die noch nicht über ein e-Curia-Zugangskonto verfügen, aufgefordert, mittels des entsprechenden Formulars die Eröffnung eines Zugangskontos zu beantragen.
Die Informationen über e-Curia finden sich auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union.