VwGH: Zur Bereitschaftspflicht von Ärztinnen und Ärzten
Der VwGH stellte klar, dass die „Errichtung“ des Bereitschaftsdienstes eine förmliche Beschlussfassung durch die zuständige Ärztekammer voraussetzt, wie es etwa in Oberösterreich erfolgt ist. Aus einer bloßen „gelebten Praxis“ kann hingegen keine Verpflichtung des Vertragsarztes abgeleitet werde.
Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH
Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer (atypisch) Stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher – sofern keine Nachschüsse erfolgen – zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden Stillen Gesellschafter dar.
Pauschale Berechnung der Immobilienertragsteuer
Ein Grundstück gilt als „am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen“ iSd § 30 EStG, wenn an diesem Tag die Spekulationsfrist iSd § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 abgelaufen war. Mit der Pauschalierungsregelung des § 30 EStG wird auch darauf Bedacht genommen, dass die Ermittlung der tatsächlichen Kosten lange zurückliegender Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge regelmäßig auf Schwierigkeiten stößt.
Besorgungsleistungen führen zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft einer Holding
Das Finanzamt und das BFG versagten der österreichischen GmbH den Vorsteuerabzug für den Ankauf der Terminals, und zwar mit der Begründung, dass die österreichische GmbH nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die Weiterverrechnung von Kosten sei nämlich ebenso wenig eine unternehmerische Tätigkeit wie die Erbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft.
Beurteilung der Leistungen iZm dem Betrieb eines Video Lotterie Terminals (VLT)
Nach der Rechtsprechung des VwGH und BFG liegt bei derartigen Fällen eines Bündels von Supportleistungen eine Leistung sui generis und weder eine Vermittlungs- noch eine Grundstücksleistung vor. Diese Leistungen sui generis fallen unter die generelle Leistungsortsregelung für Leistungserbringungen an einen Unternehmer und sind somit seit 2010 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und im Empfangs-MS mit RVC abzurechnen.
VwGH zur Dienstleistungsrichtlinie aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs Cepelnik
Art 1 Abs 6 der Richtlinie (2006/123/EG) berührt „das Arbeitsrecht“ nicht. Dass nationale Regelungen – als Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht sowie Vorschriften zur Gewährleistung dessen Wirksamkeit, die zu einem hohen Niveau des Schutzes des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Einhaltung des Arbeitsrechts beitragen – vom Begriff „Arbeitsrecht“ iSd Art 1 Abs 6 der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, weshalb diese Richtlinie auf derartige Maßnahmen nicht anwendbar ist, wurde jüngst vom EuGH im Urteil vom 14. 11. 2018, Rs C-33/17, Cepelnik, klargestellt.
VwGH: Verspätete Einreichung der Einkommensteuererklärung – Verhältnis zwischen Verspätungszuschlag und Anspruchszinsen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Finanzamt bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen berücksichtigen muss, dass der Steuerpflichtige für die nicht rechtzeitig entrichtete Einkommensteuer auch Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO zu bezahlen hat.
Studiengebühren für ein Studium an einer Privatuniverstität als außergewöhnliche Belastung?
Im gegenständlichen Fall stand in Streit, ob die an eine im Einzugsbereich des Wohnorts gelegene Privatuniversität geleisteten Studiengebühren für eine Berufsausbildung der Tochter eine außergewöhnliche Belastung der Mutter darstellen können.
VwGH zur Lohnsteuer eines Universitätsassistenten, der ein Stipendium bezieht
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist.
Einkommensteuer: Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens zählt nicht zwingend zum steuerpflichtigen Lohn
Der VwGH führte aus, Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei diese Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben müssen. Unter dieser Voraussetzung zählt auch der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines von ihm an den Dienstnehmer gewährten Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Umsatzsteuer: Keine Steuernachsicht bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer
Der VwGH führte aus, dass es in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung einer „zu Unrecht“ in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend macht, wenn die Rückzahlung der Umsatzsteuer beim Leistungserbringer nicht erlangt werden kann und dieser die Umsatzsteuer vorher an das Finanzamt gezahlt hat.
Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer: kein Dienstverhältnis
Mit der Frage der Weisungsgebundenheit von nicht bzw nicht wesentlich beteiligten (Gesellschafter-)Geschäftsführern hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidung auseinandergesetzt und darin Folgendes ausgeführt.










