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Anforderungen an eine Prognoserechnung

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Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19. 4. 2007, 2006/15/0055; VwGH 31. 5. 2006, 2001/13/0171) trifft den Abgabepflichtigen und nicht das Finanzamt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes und damit die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung.

Entscheidung: BFG 11. 10. 2018, RV/5101800/2015
Norm: § 1 Abs 2 Z 3 LVO

Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs 2 LVO 1993 mit der Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen Prognoserechnung aufzuzeigen. Eine solche Ertragsprognose muss angesichts der Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse zwangsläufig behaftet ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend gesichert sein (VwGH 28. 6. 2006, 2002/13/0036; VwGH 31. 5. 2006, 2001/13/0171).

Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs 4 letzter Satz LVO 1993 ist daher nachvollziehbar auf der Basis konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmenden Bewirtschaftungsdaten darzustellen (VwGH 28. 6. 2006, 2002/13/0036).

UA sind folgende Mindestanforderungen an eine Prognoserechnung zu stellen:

  • zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung
  • Ansatz von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- bzw. Reparaturaufwendungen (VwGH 31. 5. 2006, 2001/13/0171)
  • Ansatz der AfA ab Erwerb des Gebäudes
  • Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände

Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass eine Prognose in Zweifel zu ziehen ist, wenn bei den prognostizierten Einnahmen ein gewisses Mietausfallsrisiko nicht berücksichtigt wurde oder Aufwendungen für Reparaturen bzw. Sanierungsmaßnahmen (VwGH 5. 5. 1992, 92/14/0006) nicht angesetzt wurden.

Bei Mietobjekten besteht ein Mietausfallwagnis von 3-5% der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielbaren Nettoeinnahmen (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, [LVO]) § 2 Tz 517/2, unter Hinweis auf Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 92). Gleiches gilt für die zu erwartenden Instandhaltungskosten: bei älteren Wohnhäusern ist mit Instandhaltungskosten von 0,5-1,5 %  der Herstellungskosten zu rechnen (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, [LVO]) § 2 Tz 517/2, unter Hinweis auf Kranewitter, Liegenschaftsbewertung7, 92).

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