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Einkommensteuer VwGH

VwGH: „Behindertenlift“ keine außergewöhnliche Belastung

Behindertenlift Bild: © iStock

Entscheidung: VwGH, 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0006

An der Außenseite des Hauses errichteter „Behindertenlift“, der allgemein (auch für Personen ohne Behinderung) als Aufzug benutzt werden kann, gilt einkommensteuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung.

Sachverhalt

In diesem Fall ließ der Miteigentümer eines Hauses an der Außenseite des von ihm und seiner Familie bewohnten, dreigeschoßigen Gebäudes nachträglich einen Lift anbauen. Die dafür angefallenen Ausgaben machte der Miteigentümer als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG geltend und begründete dies mit der Bescheinigung eines Arztes, wonach er vor allem beim Treppensteigen an zunehmender Atemnot leide.

Finanzamt/BFG

Das Finanzamt hat die geltend gemachten Ausgaben für den Lift nicht anerkannt, da der Einbau des Liftes nicht zu einer Vermögensminderung, sondern bloß zu einer Vermögensumschichtung geführt habe. Zudem liege weder ein Bescheid des Bundessozialamtes über eine Behinderung vor noch beziehe der Miteigentümer Pflegegeld. Die bloße Empfehlung des Hausarztes begründe die geforderte Zwangsläufigkeit nicht. Das Bundesfinanzgericht teilte im Wesentlichen die Ansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde des Miteigentümers als unbegründet ab.

VwGH

Der VwGH führte hierzu unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung aus, Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (Vermögensumschichtung). Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (zB Rollstühle).

Der Feststellung des BFG, der Lift sei keine nur für Behinderte geeignete Anlage, sondern aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar, konnte die Revision nicht widerlegen. Denn das bloße Anbringen eines Schildes „Behindertenaufzug“ und eine vergleichbar geringere Fahrgeschwindigkeit stehen einer sinnvollen Nutzung des Liftes durch nicht behinderte Personen, etwa zur bequemen Beförderung von Einkäufen oder Kinderwägen, nicht entgegen.

Die Revision des Miteigentümers wurde mangels relevanter Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.

Zum Volltext der Entscheidung

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