X
Digital
Allgemein VwGH

Keine Relevanz der Judikatur des VfGH für Zulässigkeit der Revision an den VwGH

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

(E. S.) – Art 133 Abs 4 B-VG knüpft die Zulässigkeit der Revision an fehlende Rechtsprechung des  VwGH, nicht aber des VfGH. Das Fehlen von Rechtsprechung des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Zulässigkeit der Revision zu begründen.

Kann das Verwaltungsgericht umgekehrt an keiner Stelle seines Erkenntnisses einschlägige Judikatur des VwGH zitieren, weil eine solche zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlt, reicht es nicht, auf ein Erkenntnis des VfGH zu verweisen. In diesem Fall ist eine Revision – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig.

Entscheidungen: VwGH 23. 2. 2017, Ra 2016/09/0120; 30. 8. 2017, Ra 2017/18/0155

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.