Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
(E. S.) – Art 133 Abs 4 B-VG knüpft die Zulässigkeit der Revision an fehlende Rechtsprechung des VwGH, nicht aber des VfGH. Das Fehlen von Rechtsprechung des VfGH vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Zulässigkeit der Revision zu begründen.
Kann das Verwaltungsgericht umgekehrt an keiner Stelle seines Erkenntnisses einschlägige Judikatur des VwGH zitieren, weil eine solche zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlt, reicht es nicht, auf ein Erkenntnis des VfGH zu verweisen. In diesem Fall ist eine Revision – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zulässig.