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Sachverhalt
Eine GmbH & Co KG betreibt ein Wellness-Hotel, in welchem dem Beherbergungsgast diverse SPA-Leistungen (wie Beauty, Kosmetik und Massage) in Form von Packages zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Daneben bestand die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Während die gesondert gebuchten Einzelleistungen umsatzsteuerlich mit dem Normalsteuersatz versteuert wurden, unterzog die GmbH & Co KG die Packages zur Gänze dem für Beherbergungsleistungen geltenden begünstigten Umsatzsteuersatz.
Finanzamt/BFG
Das Finanzamt und das BFG teilten diese Auffassung nicht und gingen davon aus, dass auch die in Packages enthaltenen SPA-Leistungen dem Normalsteuersatz zu unterziehen sind.
VwGH
Der VwGH führte hierzu aus, für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ermäßigt sich die Umsatzsteuer (hier: gemäß § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG 1994 idF vor dem StRefG2015/2016) auf 10 %. Strittig ist also, ob die SPA-Leistungen als mit der Beherbergung „regelmäßig verbundene Nebenleistungen“ darstellen.
Dass Gäste von Wellnesshotels der 5-Sterne-Kategorie erwarten, umfassend SPA-Leistungen angeboten zu bekommen, ist nicht entscheidend. Das Gesetz stellt nicht auf Leistungserwartungen an ein 5-Sterne-Wellnesshotel ab. Entscheidend ist, ob es sich – gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie – um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Da dies auf die hier strittigen SPA-Leistungen nicht zutraf, unterlagen die auch außerhalb eines Packages buchbaren SPA-Leistungen auch dann dem Normalsteuersatz, wenn sie in einem Package enthalten waren.
Die Aufteilung des Gesamtentgeltes der Packages hat dabei im Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen. Da das BFG das Gesamtentgelt vorrangig den dem Normalsteuersatz unterliegenden Wellnessleistungen zuordnete, verkannte es, dass die Aufteilung eines Gesamtentgeltes im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen ist.
Im Hinblick auf diesen Fehler in der Berechnung der Aufteilung hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
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