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BFGjournal Einkommensteuer VwGH

Rechtsanwaltskosten in einem Kontaktrechtsstreit: keine außergewöhnliche Belastung

(B. R.) – Zwischen dem Finanzamt und einer Kindesmutter war strittig, ob Rechtsanwaltskosten iZm einem von der Kindesmutter so bezeichneten „Obsorgestreit“ betreffend das gemeinsame Kind mit dem getrennt lebenden Kindesvater eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Das BFG anerkannte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (Erkenntnis vom 26. 9. 2017, RV/7101794/2017; vgl dazu Renner, Prozess- und Mediationskosten in einem Obsorgestreit als außergewöhnliche Belastung, BFGjournal 2017, 438), wogegen das Finanzamt Revision an den VwGH erhob.

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG auf: er verwies darauf, es entspreche seiner Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 erwachsen; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 26. 7. 2017, Ro 2016/13/0026). Zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater war aber nicht die Obsorge (§ 177 ABGB) strittig, sondern der konkrete Umfang bzw die Aufteilung des Kontaktrechts (§ 187 ABGB)

Nach § 187 Abs 1 ABGB haben das Kind und jeder Elternteil das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Auch im gerichtlichen (außerstreitigen) Verfahren können Vereinbarungen über die persönlichen Kontakte getroffen werden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet (§ 109 Abs 1 Außerstreitgesetz). Nach § 107 Abs 1 Z 1 Außerstreitgesetz können sich die Parteien im Verfahren über die persönlichen Kontakte nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Damit wird aber nur eine relative Anwaltspflicht vorgesehen; den Eltern steht es auch frei, sich nicht vertreten zu lassen und ihre Interessen selbst wahr zu nehmen.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Anrufung des Gerichts im Kontaktrechtsstreit im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Kommt allerdings eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist es – auch zur Wahrung des Wohls des Kindes – erforderlich, eine Regelung durch das Gericht herbeizuführen. Erweist sich dabei der vom jeweiligen Elternteil eingenommene Standpunkt zumindest zum Teil als berechtigt, kann je nach Lage des Falles eine „aufgezwungene“ Prozessführung vorliegen (VwGH 18. 9. 2013, 2011/13/0029). Die damit verbundenen (auch außergerichtlichen) Rechtsanwaltskosten sind allerdings – mangels Anwaltspflicht – grundsätzlich nicht zwangsläufig. Besondere Gründe dafür, dass das Einschreiten eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderlich gewesen wäre, waren im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Dem Hinweis des BFG zur Berücksichtigung der Aufwendungen auf Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs (Urteil vom 4. 12. 2001, III R 31/00, BStBl. II 2002, 382) entgegnete der VwGH, dass jene Entscheidung einen Fall betraf, in welchem einem Elternteil vom anderen Elternteil der Umgang mit dem Kind völlig versagt wurde, obwohl er sich ihnen gegenüber nichts hatte zu Schulden kommen lassen. Der BFH kam dabei zur Ansicht, dass die völlige Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern zu einer tatsächlichen Zwangslage führen könne, die die Anrufung des Vormundschaftsgerichts für diesen Elternteil unabweisbar gemacht habe.

 

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