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Gemäß § 1 Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten der Stabilitätsabgabe. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage dieser Stabilitätsabgabe sieht § 2 StabAbgG unter anderem vor, dass in einem ersten Schritt die unkonsolidierte Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstituts heranzuziehen ist.
Ein etwaiges Auslandsgeschäft des betreffenden Kreditinstituts erhöht damit die Bilanzsumme und somit die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe, wohingegen die Abwicklung des Auslandsgeschäfts mittels selbständiger Gesellschaften die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe nicht erhöht, weil das Auslandsgeschäft in der unkonsolidierten Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstituts diesfalls nicht enthalten ist.
In diesem Zusammenhang richtet der VwGH an den EuGH die Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Stabilitätsabgabe mit den EU-Grundfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, zu vereinbaren ist, da Beschränkungen dieser Grundfreiheiten – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht zulässig sind (VwGH 18. 10. 2017, EU 2017/0008).