Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
(B. R.) – Der Revisionswerber rügte in seiner Revision an den VwGH betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ua die überlange Verfahrensdauer. Der VwGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Entscheidung: VwGH 13. 9. 2018, Ra 2017/15/0102 .
Norm: § 236 BAO.
Er gestand dem Revisionswerber zwar zu, dass dieser Einwand insofern berechtigt sei, als nicht erkennbar ist, aus welchem Grunde nach dem Zeitpunkt der Aktenvorlage an den (damaligen) UFS mit Vorlagebericht vom Jänner 2009 das (nunmehr zuständige) BFG erstmals im Februar 2016 tätig geworden sei. Allerdings sei auch nicht ersichtlich, warum die Revisionswerberin keine Säumnisbehelfe ergriffen habe. Zudem könne die Dauer des Nachsichtsverfahrens nach § 236 BAO nicht dazu führen, dass gerade dadurch die Voraussetzungen für die Nachsicht einer (im gegenständlichen Fall zudem bereits entrichteten) Abgabe herbeigeführt würden.
Der VwGH verwies zudem darauf, dass verfahrensmäßige Besonderheiten des Zustandekommens und auch der Durchsetzung des Abgabenanspruchs zwar unter Umständen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen (vgl VwGH 24. 2. 2016, Ra 2015/13/0044) und zur Nachsicht führen könnten (Verweis auf das Folgeerkenntnis zu jenem Verfahren VwGH 20. 6. 2018, Ra 2017/13/0064). Dies beziehe sich aber etwa auf ein solches Verhalten der Finanzbehörde bei der Betreibung der Forderung, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastet habe.