Die steigende Anzahl an Elektroautos führt nun auch vermehrt zu arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen, deren Beantwortung nun schrittweise stattfindet, wobei es zu vielen Aspekten widersprüchliche, uneinheitliche oder gar keine Aussagen gibt. Nachfolgende Zusammenfassung ist eine erste Annäherung zu verschiedenen Rechtsfragen.
Im Jahr 2022 sind etwa 13-14% der neu zugelassenen PKWs in Österreich reine Elektroautos, die unter anderem ob der nachfolgend beschriebenen abgabenrechtlichen Begünstigung vielfach auch von Firmen gekauft bzw geleast werden.
Neben den abgabenrechtlichen Aspekten spielen natürlich auch Förderungen und die aktuellen Treibstoffpreise eine große Rolle. In der Praxis erlebt man teilweise vermehrt, dass die bestehende Fahrzeugflotte gegen Elektroautos ausgetauscht wird.
Allgemeines
Gemäß Sachbezugswerte-VO ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (also etwa für reine Elektroautos) ein Sachbezugswert von 0,- bzw. eben kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt jedoch nicht für Hybridautos, zumal diese auch einen Verbrennungsmotor mit einem CO2-Ausstoß haben.
Diese Sonderregelung führt zu einer nicht unbeachtlichen Kostenersparnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Letzterem verbleibt ein deutlich höherer Gesamtnettobezug als berücksichtigte man einen Sachbezug für einen Firmenwagen mit einem Verbrennungsmotor. In Teilbereichen kommt es jedoch zu einer Schlechterstellung, wie im Artikel noch erläutert wird.
Hinweis: Stellt der Arbeitgeber ein Elektroauto (ohne einen Sachbezug anzusetzen) zur Verfügung steht dennoch kein Pendlerpauschale zu!
Es ist wohl davon auszugehen, dass zu gegebener Zeit auch für die Privatnutzung eines Elektroautos ein (geringer) Sachbezug anzusetzen sein wird, derzeit gibt es dazu aber noch keine öffentlich gewordenen Überlegungen.
Kostenersparnis
Die beschriebene Sonderregelung für Elektroautos führt derzeit zu einer nicht unbeachtlichen Kostenersparnis für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, Letzterem:r verbleibt ein deutlich höherer Gesamtnettobezug als berücksichtigte man einen Sachbezug für einen Firmenwagen mit einem Verbrennungsmotor. In Teilbereichen kommt es jedoch zu einer Schlechterstellung, wie im Artikel noch erläutert wird.
Ersatz der Ladekosten
Viele Fahrer von Elektroautos haben eine Ladestation in ihrer Garage. Dies ist derzeit sinnvoll, da die Reichweite der meisten Elektroautos derzeit nach wie vor nicht das Niveau eines Verbrennungsmotors erreicht hat und das Laden unterwegs auch noch vergleichsweise viel Zeit in Anspruch nimmt.
Der Ersatz der Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen PKW im privaten Haushalt (zB Ladestation in der Garage) stellt nach Ansicht der Finanz keinen Auslagenersatz dar, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn! Dies gilt aus heutiger Sicht auch dann, wenn es einen gesonderten Zähler gibt. Der Ersatz der Kosten für das Laden an einer öffentlichen Ladesäule hingegen ist als Auslagenersatz zu qualifizieren.
Dem Vernehmen nach soll die Rechtsansicht, es handle sich beim Laden des arbeitgebereigenen PKW im privaten Haushalt um steuerpflichtigen Arbeitslohn, ab 2023 nicht mehr gelten, weder in der Sozialversicherung noch in der Lohnsteuer, diesbezügliche Veröffentlichungen und Beschlussfassungen bleiben abzuwarten.
Hinweis: Die Übernahme der Kosten für die Installation einer „Wallbox“ ist jedoch sowohl derzeit, wie auch künftig als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu sehen.
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
Die Möglichkeit des arbeitnehmereigenen PKW beim Arbeitgeber (zB am Firmenparkplatz) zu laden, stellt hingegen dann keinen Sachbezug dar, wenn am Abgabeort ohnehin gratis E-Ladestationen vorhanden sind. (siehe dazu LStR Rz 175b)
Unklar ist, was unter “Abgabeort“ konkret zu verstehen ist. Laut ÖGK ist das der Fall, wenn Ladestationen in der Gemeinde des Unternehmenssitzes und in der unmittelbaren, sehr nahen Umgebung vorhanden sind. Solche kostenlosen Lademöglichkeiten sind in weiten Teilen Österreichs gegeben (insb bei Gemeinden, Bahnhöfen, Einkaufszentren, etc).
Das Laden des arbeitgebereigenen PKW beim Arbeitgeber ist wohl keinesfalls als Sachbezug zu sehen!
Berechnungsgrundlage Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung im Falle eines Elektrofahrzeuges
Da für das Elektroauto kein Sachbezug angesetzt wird, wäre das „Entgelt“ in diesem Fall auch 0,-
Derzeit gibt es keine einheitliche Literaturmeinung, es ist jedoch davon auszugehen, dass hier sehr wohl ein Wert für die Berechnung von Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung herangezogen werden muss, der jenem Wert entspricht, den sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.
Dies kann etwa in Form von Kilometergeld auf Basis der durchschnittlichen Privatnutzung geschehen, diskutiert wird auch das Heranziehen eines fiktiven Sachbezuges von 1,5% auf Basis des Anschaffungswertes.
Berechnungsgrundlage Abfertigung neu
Anders als die Abfertigung alt basiert die Abfertigung neu aus den vom Arbeitgeber gemäß § 6 BMSVG monatlich einzuzahlenden Beiträgen zur betrieblichen. Die Beitragsgrundlage dafür ist das beitragspflichtige Entgelt iSd § 49 ASVG (unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage).
Es ist daher kein fiktiver Wert für die Berechnung der BV-Beiträge anzusetzen, wenn der:die Arbeitnehmer:in ein Elektroauto als Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommt.
Laufend tauchen neue Rechtsfragen auf, die wohl in den nächsten Monaten und Jahren Beantwortung finden werden.
Die steigende Anzahl an Elektroautos führt nun auch vermehrt zu arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen, deren Beantwortung nun schrittweise stattfindet, wobei es zu vielen Aspekten widersprüchliche, uneinheitliche oder gar keine Aussagen gibt. Nachfolgende Zusammenfassung ist eine erste Annäherung zu verschiedenen Rechtsfragen.
Im Jahr 2022 sind etwa 13-14% der neu zugelassenen PKWs in Österreich reine Elektroautos, die unter anderem ob der nachfolgend beschriebenen abgabenrechtlichen Begünstigung vielfach auch von Firmen gekauft bzw geleast werden.
Neben den abgabenrechtlichen Aspekten spielen natürlich auch Förderungen und die aktuellen Treibstoffpreise eine große Rolle. In der Praxis erlebt man teilweise vermehrt, dass die bestehende Fahrzeugflotte gegen Elektroautos ausgetauscht wird.
Allgemeines
Gemäß Sachbezugswerte-VO ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (also etwa für reine Elektroautos) ein Sachbezugswert von 0,- bzw. eben kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt jedoch nicht für Hybridautos, zumal diese auch einen Verbrennungsmotor mit einem CO2-Ausstoß haben.
Diese Sonderregelung führt zu einer nicht unbeachtlichen Kostenersparnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Letzterem verbleibt ein deutlich höherer Gesamtnettobezug als berücksichtigte man einen Sachbezug für einen Firmenwagen mit einem Verbrennungsmotor. In Teilbereichen kommt es jedoch zu einer Schlechterstellung, wie im Artikel noch erläutert wird.
Hinweis: Stellt der Arbeitgeber ein Elektroauto (ohne einen Sachbezug anzusetzen) zur Verfügung steht dennoch kein Pendlerpauschale zu!
Es ist wohl davon auszugehen, dass zu gegebener Zeit auch für die Privatnutzung eines Elektroautos ein (geringer) Sachbezug anzusetzen sein wird, derzeit gibt es dazu aber noch keine öffentlich gewordenen Überlegungen.
Kostenersparnis
Die beschriebene Sonderregelung für Elektroautos führt derzeit zu einer nicht unbeachtlichen Kostenersparnis für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, Letzterem:r verbleibt ein deutlich höherer Gesamtnettobezug als berücksichtigte man einen Sachbezug für einen Firmenwagen mit einem Verbrennungsmotor. In Teilbereichen kommt es jedoch zu einer Schlechterstellung, wie im Artikel noch erläutert wird.
Ersatz der Ladekosten
Viele Fahrer von Elektroautos haben eine Ladestation in ihrer Garage. Dies ist derzeit sinnvoll, da die Reichweite der meisten Elektroautos derzeit nach wie vor nicht das Niveau eines Verbrennungsmotors erreicht hat und das Laden unterwegs auch noch vergleichsweise viel Zeit in Anspruch nimmt.
Der Ersatz der Kosten für das Laden des arbeitgebereigenen PKW im privaten Haushalt (zB Ladestation in der Garage) stellt nach Ansicht der Finanz keinen Auslagenersatz dar, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn! Dies gilt aus heutiger Sicht auch dann, wenn es einen gesonderten Zähler gibt. Der Ersatz der Kosten für das Laden an einer öffentlichen Ladesäule hingegen ist als Auslagenersatz zu qualifizieren.
Dem Vernehmen nach soll die Rechtsansicht, es handle sich beim Laden des arbeitgebereigenen PKW im privaten Haushalt um steuerpflichtigen Arbeitslohn, ab 2023 nicht mehr gelten, weder in der Sozialversicherung noch in der Lohnsteuer, diesbezügliche Veröffentlichungen und Beschlussfassungen bleiben abzuwarten.
Hinweis: Die Übernahme der Kosten für die Installation einer „Wallbox“ ist jedoch sowohl derzeit, wie auch künftig als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu sehen.
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
Die Möglichkeit des arbeitnehmereigenen PKW beim Arbeitgeber (zB am Firmenparkplatz) zu laden, stellt hingegen dann keinen Sachbezug dar, wenn am Abgabeort ohnehin gratis E-Ladestationen vorhanden sind. (siehe dazu LStR Rz 175b)
Unklar ist, was unter “Abgabeort“ konkret zu verstehen ist. Laut ÖGK ist das der Fall, wenn Ladestationen in der Gemeinde des Unternehmenssitzes und in der unmittelbaren, sehr nahen Umgebung vorhanden sind. Solche kostenlosen Lademöglichkeiten sind in weiten Teilen Österreichs gegeben (insb bei Gemeinden, Bahnhöfen, Einkaufszentren, etc).
Das Laden des arbeitgebereigenen PKW beim Arbeitgeber ist wohl keinesfalls als Sachbezug zu sehen!
Berechnungsgrundlage Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung im Falle eines Elektrofahrzeuges
Da für das Elektroauto kein Sachbezug angesetzt wird, wäre das „Entgelt“ in diesem Fall auch 0,-
Derzeit gibt es keine einheitliche Literaturmeinung, es ist jedoch davon auszugehen, dass hier sehr wohl ein Wert für die Berechnung von Abfertigung alt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung herangezogen werden muss, der jenem Wert entspricht, den sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.
Dies kann etwa in Form von Kilometergeld auf Basis der durchschnittlichen Privatnutzung geschehen, diskutiert wird auch das Heranziehen eines fiktiven Sachbezuges von 1,5% auf Basis des Anschaffungswertes.
Berechnungsgrundlage Abfertigung neu
Anders als die Abfertigung alt basiert die Abfertigung neu aus den vom Arbeitgeber gemäß § 6 BMSVG monatlich einzuzahlenden Beiträgen zur betrieblichen. Die Beitragsgrundlage dafür ist das beitragspflichtige Entgelt iSd § 49 ASVG (unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage).
Es ist daher kein fiktiver Wert für die Berechnung der BV-Beiträge anzusetzen, wenn der:die Arbeitnehmer:in ein Elektroauto als Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt bekommt.
Laufend tauchen neue Rechtsfragen auf, die wohl in den nächsten Monaten und Jahren Beantwortung finden werden.