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Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dreijähriger Geltungsdauer

(Bild: © iStock/kckate16) (Bild: © iStock/kckate16)

Andreas Gerhartl

Eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine dreijährige Geltungsdauer möglich. Dies erfordert unter anderem eine durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet in den letzten zwei Jahren. Eine rechtmäßige Niederlassung liegt dabei auch bei einem Aufenthalt aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG vor (VwGH 12. 12. 2024, Ro 2021/22/0005; 14.2.2025, Ra 2024/22/0033).

Aufenthaltstitel

Fremde, das sind Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit, benötigen für den Aufenthalt in Österreich grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (vgl im Detail §§ 1, 2 NAG). Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von (maximal) zwölf Monaten auszustellen. Davon gibt es aber auch Ausnahmen. So sind etwa gemäß § 20 Abs 1a NAG die dort genannten Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen, wenn der Fremde

  • das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und
  • in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH 27. 2. 2020, Ra 2019/22/0024).

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Zu den in § 20 Abs 1a NAG angeführten Aufenthaltstiteln zählt aufgrund eines Verweises auf § 8 Abs 1 Z 2 NAG auch die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Für die Erteilung dieses Titels bestehen unterschiedliche Szenarien. ZB kommt er für Drittstaatsangehörige in Frage, die bereits auf Basis einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ oder „Blauen Karte EU“ beschäftigt waren (§ 41a Abs 1 und 2 NAG).

Eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist gemäß § 41 Abs 9 Z 1 NAG (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) unter anderem auch im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen, die für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG verfügen.

Fraglich war in den zu entscheidenden Fällen, ob der Aufenthalt im Inland aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG in die Berechnung der Dauer der (zweijährigen) Niederlassung gemäß § 20 Abs 1a Z 2 NAG einzubeziehen ist und somit die Voraussetzungen für eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Geltungsdauer von drei Jahren erfüllt sind. Diese Fälle betrafen einen irakischen Staatsangehörigen bzw eine russische Staatsangehörige, die nicht über den Status als Asylberechtigte bzw subsidiär Schutzberechtigte verfügten.

Niederlassung

Gemäß § 2 Abs 2 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

  • der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
  • der Begründung eines Mittelpunkts der Lebensinteressen; oder
  • der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender erfüllt diese Voraussetzungen nicht und gilt daher etwa nicht als Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG (VwGH 17. 9. 2019, Ra 2019/22/0153). Dagegen entspricht das gemäß § 3 Abs 4 AsylG bestehende Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter auch den Kriterien einer Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG (VwGH 15. 12. 2021, Ra 2021/20/0372).

Aufenthaltsberechtigung plus

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dieser Aufenthaltstitel war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl I 87/2012, ausgegeben am 16.8.2012, in § 41a Abs 9 NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) geregelt und berechtigte zu einer Niederlassung nach § 2 Abs 2 NAG. Aus den Materialien folgt, dass durch Auslagerung der Aufenthaltstitel vom NAG in das AsylG keine inhaltliche Änderung (insbesondere keine Einschränkung ihres Berechtigungsumfangs) erfolgt ist (ErlRV 1803 BlgNR 24. GP, 45).

Nach § 2 Abs 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ Abs 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung. Das NAG unterscheidet daher zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Das Kriterium der Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) und anderen Aufenthaltsbewilligungen (VwGH 7. 12. 2016, Ra 2016/22/0013).

Ergebnis

Der VwGH gelangt daher zum Ergebnis, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG als Niederlassung gemäß § 2 Abs 2 NAG gilt. Er ist somit auf die für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Geltungsdauer von drei Jahren erforderliche Voraussetzung einer durchgehenden zweijährigen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet anzurechnen (VwGH 12. 12. 2024, Ro 2021/22/0005; 14.2.2025, Ra 2024/22/0033).

Beispiel

Ein Ausländer hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate im Inland niedergelassen und gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ beschäftigt. Während der übrigen drei Monate (innerhalb des Zeitraums der vergangenen 24 Monate) verfügte er über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Bei Erfüllung aller weiteren gesetzlich geforderten Voraussetzungen kann ihm daher eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 1 NAG erteilt werden. Da er während der letzten zwei Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, ist diese für eine Dauer von drei Jahren auszustellen.

Anmerkung

Ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt nicht nur zur befristeten Niederlassung im Inland, sondern hat auch darüber hinausgehende Bedeutung. So sind Ausländer, die über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) verfügen, gemäß § 17 Z 1 AuslBG auch zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt und verfügen somit über unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG bezieht sich diese Berechtigung auf die Ausübung sowohl einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Die Entscheidungen können darüber hinaus auch für die Interpretation von Bestimmungen des AuslBG nutzbar gemacht werden. So wird Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt, wenn sie (unter anderem) seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind. Eine (für die Erfüllung dieser Voraussetzung maßgebliche) rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet liegt demzufolge auch vor, wenn der Ausländer über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG verfügt.

Dr. Andreas Gerhartl

Fundstelle(n):
PV-Info 7-8/2025, 22
CAAAF-86691

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