Ab 1.1.2023 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds dauerhaft von derzeit 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt.
Wann ist eine Reduktion vom Dienstgeberbeitrag möglich?
Für die Jahre 2023 und 2024 ist jedoch gesetzlich die Erfüllung einer Bedingung erforderlich: eine Reduktion ist nur dann möglich und zulässig, wenn sie ausdrücklich
im Kollektivvertrag, oder
in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat besteht), oder
in der Dienstordnung der Gebietskörperschaften bzw. einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
festgelegt ist. Ohne eine solche vorgenannte lohngestaltende Regelung bleibt der Beitragssatz 2023 und 2024 unverändert zu bisher bei 3,9 %.
Wie kann eine innerbetriebliche Festlegung erfolgen?
Laut den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kann
die innerbetriebliche Festlegung
einseitig durch den Arbeitgeber,
ganz formlos – beispielsweise durch die rechtzeitige Anfertigung eines internen Aktenvermerks (unterfertigt von den Geschäftsführern) für spätere Lohnabgabenprüfungen – erfolgen.
Der interne Aktenvermerk wird in etwa folgenden Inhalt haben, wobei es nach derzeitiger Sicht des Arbeitsministeriums nicht erforderlich ist, diesen zu publizieren; eine betriebsinterne Publikation (z.B. im Intranet) kann aber natürlich sicherheitshalber trotzdem erfolgen:
„Gemäß § 41 Absatz 5a Ziffer 7 FLAG 1967 wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer im Sinne des § 41 Absatz 2 FLAG 1967, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“
Die Festlegung des Dienstgeberbeitrages auf 3,7 % kann für alle Mitarbeiter erfolgen, für welche eine Beitragspflicht besteht, auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988 sind mitumfasst.
TPA Tipp: Erstellen Sie nachweislich den internen Aktenvermerk bis zum 31.12.2022, nur so wirkt die Reduktion des DB auf 3,7 % mit Beginn des Jahres 2023.
Ab 1.1.2023 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds dauerhaft von derzeit 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt.
Wann ist eine Reduktion vom Dienstgeberbeitrag möglich?
Für die Jahre 2023 und 2024 ist jedoch gesetzlich die Erfüllung einer Bedingung erforderlich: eine Reduktion ist nur dann möglich und zulässig, wenn sie ausdrücklich
festgelegt ist. Ohne eine solche vorgenannte lohngestaltende Regelung bleibt der Beitragssatz 2023 und 2024 unverändert zu bisher bei 3,9 %.
Wie kann eine innerbetriebliche Festlegung erfolgen?
Laut den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kann
Der interne Aktenvermerk wird in etwa folgenden Inhalt haben, wobei es nach derzeitiger Sicht des Arbeitsministeriums nicht erforderlich ist, diesen zu publizieren; eine betriebsinterne Publikation (z.B. im Intranet) kann aber natürlich sicherheitshalber trotzdem erfolgen:
„Gemäß § 41 Absatz 5a Ziffer 7 FLAG 1967 wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer im Sinne des § 41 Absatz 2 FLAG 1967, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“
Die Festlegung des Dienstgeberbeitrages auf 3,7 % kann für alle Mitarbeiter erfolgen, für welche eine Beitragspflicht besteht, auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988 sind mitumfasst.
TPA Tipp: Erstellen Sie nachweislich den internen Aktenvermerk bis zum 31.12.2022, nur so wirkt die Reduktion des DB auf 3,7 % mit Beginn des Jahres 2023.
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Dietlinde Brunner
Director | Steuerberaterin
Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.
Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Experte für Lohnverrechnung
TPA Experte für Lohnverrechnung, Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der AG Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW
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