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Sachverhalt
Unterjährige „Entnahmen“ eines Alleingesellschafters aus seiner GmbH wurden auf einem Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesen und mit 1,5 % pro Jahr verzinst. Die Forderungen gegenüber dem Gesellschafter wurden zum Teil durch Ausschüttungen des Bilanzgewinnes im Folgejahr beglichen. Es gab keine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter.
Ansicht des Finanzamts
Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Außenprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Zusammenhang mit dem Gesellschafterverrechnungskonto fest und begründete dies wie folgt:
Den marktüblichen Zinssatz legte das Finanzamt für die Jahre 2015 bis 2017 mit 6 % (!) pro Jahr fest und behandelte die Differenz zwischen den bereits erfassten und den marktüblichen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese wurde dem Betriebsergebnis des entsprechenden Jahres hinzugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterworfen.
Ansicht BFG
Das Bundesfinanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung. Jedoch zog das BFG für die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos den von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichen Kreditzinssatz für Neugeschäfte an nichtfinanzielle Unternehmen heran. Dieser lag für die Jahre 2015 bis 2017 bei rund 2% (Kredite bis EUR 1 Mio.), anstelle des von der GmbH verwendeten Zinssatz von 1,5 %.
TPA Tipp
Bei der Gewährung von Krediten an die Gesellschafter hat eine GmbH einiges zu beachten:
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung einer GmbH an ihre Gesellschafter wenden Sie sich gerne an Ihren TPA-Berater!
Autor:innen
Wien
Mayer Monika
Managerin
Wien
Christian Oberkleiner
Steuerberater Partner bei TPA Österreich
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