Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nach dem FAGG
Nach Ansicht des OGH ist für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages und somit auch für das Bestehen des Rücktrittsrechts eines Verbrauchers nur entscheidend, dass ein organisierten Verbtriebs- oder Dienstleistungssystems hinsichtlich des Vertragsabschlusses vorliegt. Dafür irrelevant ist jedoch die Form der Erfüllung des Vertrages, also etwa ob die Ware geliefert oder selbst abgeholt wird.
BFG: Lieferungen von Düngemitteln durch eine (österreichische) GmbH oder eine (polnische) sp. z o.o.?
Wem sind Lieferungen zuzurechnen, die durch Inanspruchnahme der Infrastruktur einer österreichischen GmbH abgewickelt wurden?
EuGH: Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken
Art 132 Abs 1 lit c MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.