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Weisen sämtliche Urkunden (wie Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen) als liefernden Unternehmer eine – im Wirtschaftsleben real existierende – sp. z o.o. mit polnischer Anschrift aus und wird das Entgelt für diese Lieferungen von Düngemitteln über ein Bankkonto der sp. z o.o. durch Einziehung oder Zahlung von Bankkonten von erwerbenden (österreichischen) Landwirten geleistet, sind die Lieferungen der sp. z o.o. und nicht einer österreichischen GmbH, deren Infrastruktur (wie Mitarbeiter, Büroräume, Lagerplätze) teilweise zur Abwicklung der Düngemittellieferungen verwendet wurde, zuzurechnen.
Werden zwei Personen, etwa weil sie gemeinsam einen Betrieb führen, gleichzeitig als Zeugen vernommen, sollte die hierüber aufgenommene Niederschrift erkennen lassen, was wer gesagt hat.
Ist dies nicht der Fall, ist davon auszugehen, dass beide einvernommenen Personen den gesamten Inhalt der protokollierten Aussage für sich beide gelten lassen wollen. Es liegt jedenfalls ein im Sinne von § 166 BAO taugliches Beweismittel vor.
Eine ursprünglich mängelfreie Beschwerde kann iSd § 85 Abs 2 BAO mangelhaft werden, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt und die gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtete Beschwerde in Bezug auf den späteren Bescheid nicht mehr alle Beschwerdemerkmale nach § 250 BAO aufweist.
Entscheidung: BFG 3. 10. 2019, RV/7105311/2015,
Revision nicht zugelassen.