Schlagwort: Einbringung

Wirtschaft

Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert

Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.

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Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert

Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.

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Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert

Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.