Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar, weshalb weder Ansatz noch Abschreibung dieses Firmenwerts gemäß § 8 Abs 3 EStG vorgenommen werden können (BFG 24. 8. 2017, RV/4100102/2012; Revision zugelassen und eingebracht). Siehe dazu ausführlich Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Ansatz des Firmenwerts bei Einlage eines Hoheitsbetriebs, BFGjournal 2017, 403.