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Wirtschaft

Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert

Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar, weshalb weder Ansatz noch Abschreibung dieses Firmenwerts gemäß § 8 Abs 3 EStG vorgenommen werden können (BFG 24. 8. 2017, RV/4100102/2012; Revision zugelassen und eingebracht). Siehe dazu ausführlich Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Ansatz des Firmenwerts bei Einlage eines Hoheitsbetriebs, BFGjournal 2017, 403.

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