Kein Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn das Wochengeld der Ehefrau über 6.000 Euro liegt
Das Wochengeld selbst unterliegt zwar nicht der Steuer, ist aber ausdrücklich für die Einkommensgrenze zu berücksichtigen.
BFG: Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag?
Der Alleinverdienerabsetzbetrag begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich diesem obliegt.
Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Kinderbetreuungs-/Wochengeld der (Ehe-)Partnerin
Nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG zählt das Wochengeld als Nettoersatz für das Arbeitseinkommen während des Beschäftigungsverbots vor bzw nach der Geburt zu den für den Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Einkünften iHv 6.000 € pro Jahr.
BFG: Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld durch den (Ehe)Partner
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld in der Höhe dieser Leistung. Ist das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt.
Ermittlung des Grenzbetrags zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags
Bei der Ermittlung des Grenzbetrags für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bleiben sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels bis zur Freigrenze von 2.100 €, deren Besteuerung mit festen Sätzen unterbleibt, außer Ansatz. Eine Neuberechnung des Jahressechstels hat jedoch nicht stattzufinden, auch wenn der Bescheid des (Ehe-)Partners keine Bindungswirkung entfaltet. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.