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Bei der Ermittlung des Grenzbetrags für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bleiben sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels bis zur Freigrenze von 2.100 €, deren Besteuerung mit festen Sätzen unterbleibt, außer Ansatz. Eine Neuberechnung des Jahressechstels hat jedoch nicht stattzufinden, auch wenn der Bescheid des (Ehe-)Partners keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 28. 2. 2018, Ro 2017/15/0041). Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.
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